Grundsätzlich dürfen nach der 1. Sprengverordnung am 31.12. und am 01.01. nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Pyrotechnik (Feuerwerk) der Kategorie 2 abbrennen. Hierbei ist immer zu beachten, dass das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen grundsätzlich verboten ist.
Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen sind beispielsweise Fachwerkhäuser, Scheunen, Solarparks, landwirtschaftliche Betriebe oder auch Lagerplätze von Holz, Heu, Stroh oder Ähnliches.
Vor dem Abbrennen von Pyrotechnik ist die Umgebung zu kontrollieren, ob sich brandempfindliche Gebäude in der Nähe befinden. Kommt es zu einem Schaden, ist der Verursacher grundsätzlich für den entstandenen Schaden haftbar. Aus Gründen des Umwelt- und des Tierschutzes sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme sollte nicht nur dieses Jahr, sondern generell auf das Abbrennen von Feuerwerk verzichtet werden.