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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Neubesetzung des Amtes des Ortsgerichtsschöffen und 2. Vertreter des Ortsgerichtsvorstehers

Staufenberg III (Daubringen)

Interessentinnen/Interessenten werden gebeten, sich beim Magistrat der Stadt Staufenberg, Tarjanplatz 1, 35460 Staufenberg, unter Angabe des

  • Namens,
  • Vornamens,
  • Geburtsdatums und Geburtsortes,
  • des Berufs und
  • der Anschrift

bis zum 03.03.2023 zu bewerben. Eine schriftliche Einverständniserklärung ist beizufügen, dass Sie im Falle der Wahl das Amt annehmen.

Bei dem Verfahren zur Auswahl der Ortsgerichtsmitglieder sind die § 7 und 8 des Ortsgerichtsgesetzes in der aktuellen Fassung zu beachten. Diese Bestimmungen sind für die Wahl/Auswahl erforderlich:

Ernennung der Ortsgerichtsmitglieder

(1)

Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von zehn Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf fünf Jahre begrenzt werden, wenn der Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat. Dem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen beizufügen. Erneute Ernennung ist zulässig. Die Ortsgerichtsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neuen Ortsgerichtsmitglieder im Amt.

(2)

Die Gemeinde hat die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden. Bewerber können vom Gemeindevorstand oder aus der Mitte der Gemeindevertretung benannt werden.

(3)

Reicht die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist keinen Vorschlag ein, so ernennt der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts eine geeignete Person. Abs. 1 gilt entsprechend, jedoch kann die Ernennung für eine kürzere Amtszeit erfolgen.

(4)

Lehnt der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts die Ernennung des Vorgeschlagenen ab, so hat die Gemeinde auf Grund einer neuen Abstimmung einen neuen Vorschlag einzureichen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder wird der abgelehnte Bewerber erneut vorgeschlagen, so ernennt der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts eine geeignete Person.

Persönliche Voraussetzungen für die Ernennung

(1)

Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

(2)

Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die

1.

ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben,

2.

die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;

3.

als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind.

(3)

Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

(4)

Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten oder Lebenspartner sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.

(5)

Weitergehende beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Der Magistrat der Stadt Staufenberg
Peter Gefeller, Bürgermeister