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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. I S. 318), hat die Stadtverordnetenversammlung am 20. Dezember 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

19.419.500 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

20.120.070 EUR

mit einem Saldo von

- 700.570 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

10.000 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

0 EUR

mit einem Fehlbedarf von

- 690.570 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

- 161.070 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.529.600 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.922.750 EUR

mit einem Saldo von

- 1.393.150 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.393.150 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

698.500 EUR

mit einem Saldo von

694.650 EUR

mit einem Zahlungsmittelbedarf

des Haushaltsjahres von

- 859.570 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf

1.393.150 EUR

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 152.500,00 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

400 v.H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

500 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 400 v.H.
§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Es gilt eine Stellenbesetzungssperre von 12 Monaten.

§ 9
(1) Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten

1.

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind,

2.

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu € 7.500.

(2) Anstelle der Grenze von € 7.500 nach Abs. 1 Ziffer 2 gilt für überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen

1.

im Ergebnishaushalt die Grenze von € 15.000, sofern dadurch das Budget um nicht mehr als 20% überschritten wird,

2.

bei Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt die Grenze von € 20.000, sofern dadurch das Investitionsbudget (Maßnahmenbudget) einschließlich der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel nicht um mehr als 20% überschritten wird.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Leistung von nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird im Einzelfall bei einem Betrag bis zu

a)

€ 7.500 auf den Bürgermeister

b)

€ 20.000 auf den Magistrat

übertragen.

Staufenberg, den 20. Dezember 2022

Der Magistrat
Bürgermeister Peter Gefeller

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 102 Abs. 4 HGO, § 103 Abs. 2 HGO und § 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

„Genehmigung

Hiermit genehmige ich der Stadt Staufenberg unter Bezug auf die in der Haushaltsbegleitverfügung gleichen Datums enthaltenen Hinweise und Auflagen gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)

1.

die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt;

2.

die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehene Kreditaufnahme in Höhe von

1.393.150 €
(in Worten: Eine Million dreihundertdreiundneunzigtausendeinhundertfünfzig Euro)

Gemäß § 103 Abs. 2 HGO;

3.

die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehene Verpflichtungsermächtigung in Höhe von

152.500 €
(in Worten: einhundertzweiundfünfzigtausendfünfhundert Euro)

gemäß § 102 Abs. 4 HGO;

4.

den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von

2.000.000 €
(in Worten: Zwei Millionen Euro)

gemäß § 105 Abs. 2 HGO.

In Vertretung
Becker, i.V.“

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13. Februar 2023 bis 20. Februar 2023 im Rathaus, Tarjanplatz 1, 35460 Staufenberg, Zimmer 2.02 zu den üblichen Servicezeiten öffentlich aus.

Staufenberg, den 10. Februar 2023

Der Magistrat
Bürgermeister Gefeller