Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. I S. 318), hat die Stadtverordnetenversammlung am 20. Dezember 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 19.419.500 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 20.120.070 EUR |
| mit einem Saldo von | - 700.570 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 10.000 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| mit einem Fehlbedarf von | - 690.570 EUR |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | - 161.070 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.529.600 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.922.750 EUR |
| mit einem Saldo von | - 1.393.150 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.393.150 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 698.500 EUR |
| mit einem Saldo von | 694.650 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf | |
| des Haushaltsjahres von | - 859.570 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 152.500,00 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 400 v.H. | |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 500 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Es gilt eine Stellenbesetzungssperre von 12 Monaten.
| (1) | Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten |
| 1. | alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind, | |
| 2. | alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu € 7.500. |
| (2) | Anstelle der Grenze von € 7.500 nach Abs. 1 Ziffer 2 gilt für überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen |
| 1. | im Ergebnishaushalt die Grenze von € 15.000, sofern dadurch das Budget um nicht mehr als 20% überschritten wird, | |
| 2. | bei Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt die Grenze von € 20.000, sofern dadurch das Investitionsbudget (Maßnahmenbudget) einschließlich der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel nicht um mehr als 20% überschritten wird. |
| (3) | Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Leistung von nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird im Einzelfall bei einem Betrag bis zu |
| a) | € 7.500 auf den Bürgermeister | |
| b) | € 20.000 auf den Magistrat |
übertragen.
Staufenberg, den 20. Dezember 2022
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 102 Abs. 4 HGO, § 103 Abs. 2 HGO und § 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmige ich der Stadt Staufenberg unter Bezug auf die in der Haushaltsbegleitverfügung gleichen Datums enthaltenen Hinweise und Auflagen gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)
| 1. | die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt; |
| 2. | die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehene Kreditaufnahme in Höhe von |
Gemäß § 103 Abs. 2 HGO;
| 3. | die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehene Verpflichtungsermächtigung in Höhe von |
gemäß § 102 Abs. 4 HGO;
| 4. | den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von |
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13. Februar 2023 bis 20. Februar 2023 im Rathaus, Tarjanplatz 1, 35460 Staufenberg, Zimmer 2.02 zu den üblichen Servicezeiten öffentlich aus.
Staufenberg, den 10. Februar 2023