Für den Inhalt von Wahlwerbung nach dem inhaltlichen Ende des Amtsblattes sind die jeweils Werbenden und der Verlag verantwortlich. Der Magistrat der Stadt Staufenberg und die besondere Wahlleitung distanzieren sich klar von im Amtsblatt abgedruckter Wahlwerbung und weisen darauf hin, dass sowohl der Magistrat als auch die besondere Wahlleitung der Neutralität verpflichtet sind. Dies gilt insbesondere für den offiziellen Teil des Amtsblatts. Weder der Magistrat noch die Wahlleitung geben Wahlwerbung im offiziellen Teil des Amtsblatts frei. Auf die Vergabe von freien Flächen nach dem Ende des offiziellen Amtsblattes hat weder der Magistrat noch die Wahlleitung Einfluss.