DER KREISAUSSCHUSS — Gießen, 3. Februar 2026
DES LANDKREISES GIESSEN
14/149-00
Gemäß § 58 Absatz 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I, S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. | S. 1578) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16.11.1995 (GVBl. I, S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.09.2024 (GVBl. 2024 Nr. 54), erteilen wir die Genehmigung zu der von der Verbandsversammlung am 11.12.2025 beschlossenen 7. Änderung der Verbandssatzung des Wasserverbandes „Lumdatal“.
Die Satzung tritt am Tag nach der letzten amtlichen Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern der Kommunen, auf die sich der Verband erstreckt, in Kraft.
| Anita Schneider | |
| Landrätin | Siegel |
7. Änderung der Verbandssatzung des Wasserverbandes „Lumdatal“
Auf Grund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetzt – WVG) vom 12.02.1991 (BGBL. I. S 405) das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, sowie der Vorschriften des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetzt (HWVG) vom 16.11.1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.09.2024 (GVBl. 2024 Nr. 54), hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Lumdatal in ihrer Sitzung am 11.12.2025 folgende 7. Änderungssatzung der Verbandssatzung beschlossen:
Artikel I
Satzungsänderung
§ 12 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
| 1. | Die Versammlung besteht aus je einem/r Vertreter/in der beitragspflichtigen Verbandsmitglieder. Diese werden im Falle einer Verhinderung durch Ersatzleute vertreten. |
| 2. | Vorstandsmitglieder, deren/dessen Stellvertreter/in sowie Dienstkräfte des Verbandes können nicht der Verbandsversammlung angehören. |
| 3. | Die Vertreter der nichtdinglichen Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Über eine Entschädigung der Mitglieder der Verbandsversammlung entscheidet die Verbandsversammlung. |
§ 28 Beiträge
| 1. | Die kommunalen Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. |
| 2. | Die Beiträge sind öffentliche Lasten (Abgaben). |
| 3. | Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträgen). |
| 4. | Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig (§§ 28, 29 WVG). |
| 5. | Freiherr Roeder von Diersburg, sowie sein Rechtsnachfolger, ist von den Zahlungen des Verbandsbeitrages nach § 28 Abs. 4 und 6 Wasserverbandsgesetz freigestellt. |
Artikel II
Inkrafttreten
Diese 7. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Staufenberg, 11.12.2025