Ich bitte alle Kraftfahrzeugführer dringend darauf zu achten, dass die Fahrzeuge, die im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden, während des Parkvorganges keine Behinderung für die Räum- und Streufahrzeuge darstellen. Eine Engstelle im Sinne der Straßenverkehrsordnung, an der das Parken unzulässig ist, ist dann gegeben, wenn eine Restbreite von unter 3 m der noch zur Verfügung stehenden Fahrbahn verbleibt.
An engen und abschüssigen Strecken sollte aufgrund der gegebenen Rutschgefahr im Winter die verbleibende Restbreite noch großzügiger gehandhabt werden. Bei wechselseitigem Parken muss darauf geachtet werden, dass der Längsabstand zwischen den Fahrzeugen entsprechend bemessen ist.