ZUR ÄNDERUNG DER SATZUNG
(BADEORDNUNG) UND GEBÜHRENORDNUNG
FÜR DAS WALDSCHWIMMBAD DER STADT LOLLAR
Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915) und der §§ 1 bis 5a, 6a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar in ihrer Sitzung am 29. Februar 2024 die nachfolgende
2. Änderungssatzung zur Satzung (Badeordnung)
und Gebührenordnung für das Waldschwimmbad der Stadt Lollar
beschlossen.
Artikel 1
§ 9 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
Die Zulassung von Schwimmvereinen oder sonstigen Abteilungen wird von dem Betreiber besonders geregelt.
Die Grundschulen und die Kindergärten der Stadt Lollar haben freien Eintritt.
Artikel 2
§ 20 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
Benutzungsgebühren:
| Einzelkarte A: | 4,50 € | Erwachsene ab 18 Jahre |
| Einzelkarte B: | 3,00 € | (Gruppe A) können besonders gekennzeichnete Einzelkarten, |
| Zehnerkarte A: | 40,00 € | 10er Karten und Saisonkarten |
| Zehnerkarte B: | 27,00 € | jeweils zum Preis der Kategorie B erwerben, die nur für die Benutzung des |
| Saisonkarte A: | 72,00 € | Bades ab 18:00 Uhr Gültigkeit haben. |
| Saisonkarte B: | 50,00 € |
|
| Familiensaisonkarte: | 145,00 € | - (nur im Rathaus erhältlich) |
Eine anteilige Gebührenerstattung für die Saisonkarten ist ausgeschlossen.
§ 20 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:
Als Familie gelten dabei mindestens ein/e Erziehungsberechtigte/r und deren/dessen Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 17 Jahren.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lollar, den 7. März 2024