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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 13/2024
Stadtnachrichten
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Durchführung des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG);

Besondere Regelungen für Ostern und die dazugehörigen Feiertage

Mit Blick auf die in wenigen Wochen beginnenden Osterfeiertage möchten wir Sie gerne auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere in der Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag, aber auch an Ostern selbst, hinweisen.

An den gesetzlichen Feiertagen sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 HFeiertagsG von 4 bis 12 Uhr insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 HFeiertagsG beginnt das Verbot bereits am Gründonnerstag von 4 Uhr an und erstreckt sich sodann auf den kompletten Karfreitag, Karsamstag sowie jeweils auf die Zeit von 4 bis 12 Uhr an Ostersonntag und Ostermontag.

Weiterhin fordert das hessische Feiertagsrecht im Gleichklang mit den Feiertagsgesetzen der angrenzenden Länder sowohl allgemeine Rücksichtnahme auf das Wesen der Sonn- und Feiertage an sich, als auch besondere Rücksichtnahme auf Gläubige, insbesondere Gottesdienstbesucher. Dies bedeutet, dass andere Veranstaltungen, die ggfls. auch ohne entsprechende Anmeldung oder Greifbare Veranstalter ablaufen, im Hinblick auf den größtmöglichen Schutz des Karfreitags als stillen Feiertag zu handhaben sind.

Der Magistrat der Stadt Lollar
Jan-Erik Dort, Bürgermeister