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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 14/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderung Badeordnung

SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER SATZUNG (BADEORDNUNG) UND GEBÜHRENORDNUNG

FÜR DAS WALDSCHWIMMBAD DER STADT LOLLAR

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915) und der §§ 1 bis 5a, 6a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar in ihrer Sitzung am 23. März 2023 die nachfolgende

1. Satzung zur Änderung
der Satzung (Badeordnung) und Gebührenordnung
für das Waldschwimmbad der Stadt Lollar

beschlossen.

Artikel 1

Die Satzung (Badeordnung) und Gebührenordnung für das Waldschwimmbad der Stadt Lollar vom 15.12.2017 wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 1 Badekleidung erhält folgenden Wortlaut:

Der Aufenthalt im Freibad ist nur in ortsüblicher Badekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, obliegt dem Pächter in Abstimmung mit der Stadt. Der Zutritt zu den Becken in Straßenbekleidung ist ausdrücklich untersagt.

§ 13 Abs. 2 Badekleidung erhält folgenden Wortlaut:

Badeschuhe dürfen in den Becken nicht benutzt werden.

§ 15 Abs. 2 Allgemeines Verhalten im Bad wird ergänzt:

h) Essen (Pizza etc.) zum Freibad liefern zu lassen.

§ 16 Abs. 5 Besonderes Verhalten im Bad erhält folgenden Wortlaut:

Einzelanordnungen des Badepersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. Für Unfälle, die sich bei der Benutzung der Sprunganlage ereignen, wird nur gehaftet, wenn dem Aufsichtspersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 20 Abs. 4 Gebühren erhält folgenden Wortlaut:

Als Familie gelten dabei mindestens ein/e Erziehungsberechtigte/r und deren/dessen Kinder im lohnsteuerrechtlichen Sinne im Alter von 6 bis einschließlich 17 Jahren.

§ 20 Abs. 5 Gebühren erhält folgenden Wortlaut:

Die Zehnerkarten A und B gelten ab dem Jahr der ersten Nutzung und für das nachfolgende Saisonjahr.

§ 20 Abs. 6 Gebühren erhält folgenden Wortlaut:

Bei Eintritt mit einer Zehner- oder Saisonkarte der Kategorie B sowie einer Familiensaisonkarte/Beikarte ist auf Verlangen ein entsprechendes Ausweisdokument vorzulegen.

§ 20 Abs. 7 Gebühren erhält folgenden Wortlaut:

Bei Verlust des Garderobenschlüssels hat der Badegast für die Beschaffung und Montage eines neuen Schlosses eine Entschädigung von 20,00 € zu bezahlen.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lollar, den 24.03.2023

Der Magistrat der Stadt Lollar
(DS)
Jan-Erik Dort
Bürgermeister