Titel Logo
Amtsblatt Lollar
Ausgabe 16/2025
Stadtnachrichten
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hessisches Feiertagsgesetz

Veranstaltungen an den sogenannten „stillen“ Feiertagen gemäß § 8 Hessisches Feiertagsgesetz

Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Feiertage den besonderen Schutzbestimmungen des § 8 des Hessischen Feiertagsgesetzes unterliegen:

Volkstrauertag, Totensonntag und Karfreitag

(1)

Am Karfreitag von 0.00 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4.00 Uhr an unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verboten:

1.

öffentliche Tanzveranstaltungen,

2.

öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art

3.

öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertages entsprechenden ernsten Charakter tragen,

4.

alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung der Feiertage, der seelischen Erhebung oder einem überwiegenden Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen.

(2)

Am Karfreitag von 0.00 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4.00 Uhr bis 13.00 Uhr sind auch öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art verboten.

(3)

Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie Musik- und anderen Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der Feiertage Rücksicht zu nehmen.

Insbesondere sind verboten:

Spielhallen

Der Betrieb einer Spielhalle ist an normalen Sonn- und Feiertagen ab 12 Uhr erlaubt. Er entspricht jedoch nicht dem Charakter der stillen Feiertage und ist daher am Karfreitag von 0.00 Uhr, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4.00 Uhr an verboten.

Automärkte

Sind feiertagsrechtlich nur zulässig, wenn sie als Markt oder Messe von der zuständigen Gewerbeaufsicht nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung festgesetzt sind.

Filmvorführungen

An den Sonn- und Feiertagen ist in der Zeit von 4.00 Uhr bis 12.00 Uhr die Vorführung von Filmen wie alle anderen der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen grundsätzlich verboten.

Autowaschanlagen

Der Betrieb von Autowaschanlagen ist als werktägliche Tätigkeit an Feiertagen grundsätzlich verboten.

Nach § 7 des Feiertagsgesetzes erhalten die Feiertage während der Zeit von 4.00 Uhr bis 12.00 Uhr als der Hauptzeit religiöser und weltanschaulicher Feiern einen gesetzlichen Schutz. Die dort geregelten Verbote gelten jedoch nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.

Die Gewährleistung des Feiertagsschutzes muss Vorrang vor den privaten Neigungen und wirtschaftlichen Interessen des einzelnen haben. An den gesetzlichen Feiertagen müssen sich diejenigen Beschränkungen auferlegen, die dem Sinn und der Bedeutung des jeweiligen Tages entsprechen.

Wir bitten Sie die einschlägigen Bestimmungen zu beachten.

Der Magistrat der Stadt Lollar
Jan-Erik Dort, Bürgermeister