Das Parken auf dem Gehweg sorgt immer wieder für teils unschöne Diskussionen zwischen Behörden, Politikern und Bürgern.
Leider hat es sich auch in der Stadt Lollar mehr und mehr eingebürgert, dass vielfach auf dem Gehweg geparkt wird.
Dies führt dann häufig dazu, dass Fußgänger, insbesondere ältere und gehbehinderte Menschen, aber auch Kinder, Fußgänger mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer den Gehweg nicht oder nicht in der erforderlichen Breite in Anspruch nehmen können oder sogar auf die Fahrbahn ausweichen müssen.
Gehwege sind - genau wie die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigen Seitenstreifen, die Bankette, Bushaltebuchten und Radwege - Bestandteile einer Straße.
Die Grenze der Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante.
Der Gehweg ist also der Teil einer Straße, der für Fußgänger bestimmt ist.
Das OLG Hamm definiert: „Bei einem Gehweg handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg- durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist.
Die Straßenverkehrsordnung sagt dazu: „Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen.“
Auf der Suche nach einem Parkplatz halten sich viele Autofahrer nicht an die Verkehrsregeln, weil sie nicht dazu bereit sind, einen legalen Parkplatz zu suchen, der möglicherweise etwas weiter von ihrem Ziel entfernt ist. Daher wird häufig der Gehweg, der ausschließlich dem Fußgänger vorbehalten ist, zum Parken missbraucht.
Verwarnungen sind üblicherweise mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 € und 55 € belegt.