Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2018 (GVBl. S. 291) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.3.2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.5.2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar am 13.12.2018 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung
zur Änderung der
Satzung
über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate
und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und
auf Vergnügen besonderer Art
im Gebiet der Stadt Lollar
§ 4 Absatz 1 Ziffer 1. erhält folgenden Wortlaut:
1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit
a) | in Spielhallen |
20 v.H. der Bruttokasse, mindestens 70,00 Euro, | |
b) | in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten |
20 v.H. der Bruttokasse, mindestens 35,00 Euro. |
Die Satzung tritt zum 1.1.2019 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Der Magistrat der Stadt Lollar
Lollar, den 14.12.2018