Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung am ………. folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird
Im Ergebnishaushalt | |
im ordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 18.624.500,-- EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 18.580.100,-- EUR |
mit einem Saldo von | 44.400,-- EUR |
im außerordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 160.000,-- EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.500,-- EUR |
mit einem Saldo von | 157.500,-- EUR |
mit einem Überschuss von | 201.900,-- EUR |
Im Finanzhaushalt | |
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 912.700,-- EUR |
und dem Gesamtbetrag der | |
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.109.100,-- EUR |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.536.900,-- EUR |
mit einem Saldo von | -427.800,-- EUR |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 427.800,-- EUR |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 908.500,-- EUR |
mit einem Saldo von | -480.700,-- EUR |
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | 4.200,-- EUR |
festgesetzt |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2019 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 427.800,-- EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2019 zur Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 455.000,-- EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2019 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000,-- EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern: Es gelten die mit Hebesatzsatzung festgesetzten Sätze:
1. Grundsteuer | |
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 340 v.H. |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 490 v.H. |
2. Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am …. beschlossene Stellenplan.
1. | Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten |
a) alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind. | |
b) alle über- und außerplanmäßigen Auszahlungen und Aufwendungen bis zu 5.000,-- EUR. | |
2. | Anstelle der Grenze von 5.000,-- EUR nach Abs. 1 Ziffer b gilt für überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen |
a) im Ergebnishaushalt die Grenze von 10.000,-- EUR, sofern dadurch nicht 25 v.H. des Haushaltsvolumens des Budgets überschritten wird, | |
b) im Finanzhaushalt die Grenze von 10.000,-- EUR, sofern dadurch nicht 25 v.H. des Haushaltsvolumens des Budgets und der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel überschritten wird. |
1. Das Berichtswesen betrifft die regelmäßige Berichterstattung durch die Finanzabteilung. Die Berichterstattung erfolgt quartalsweise.
35457 Lollar,
Der vorstehende Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird gemäß § 97 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Zeit vom 14.01. bis 22.01.2019 im Rathaus Lollar, Holzmühler Weg 76, Zimmer 22, während den Dienststunden öffentlich ausgelegt.