Zeichen 260
Zeichen 250
In der letzten Zeit wurde wieder vermehrt Beschwerden aus der Bevölkerung wegen des Befahrens von gesperrten Landwirtschaftlichen Wegen herangetragen. Die Wege sind im Allgemeinen mit dem Zeichen 250 oder dem Zeichen 260 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen gekennzeichnet.
Zeichen 260
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.
Zeichen 250
Ich wünsche mir, dass die Verkehrsregelungen für die Zukunft eingehalten werden und es nicht notwendig wird, Verwarnungen bzw. Ordnungswidrigkeitsanzeigen auszusprechen.