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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 22/2024
Stadtnachrichten
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Vorsicht beim Fahren mit Elektrokleinstfahrzeugen, sogenannten E-Scootern!

Die Ordnungspolizei stellte in den letzten Wochen vermehrt Verstöße mit Elektrokleinstfahrzeugen fest. Oftmals liegt Unwissenheit seitens der Besitzer/Eigentümer vor, welche jedoch nicht vor Verwarn-/ Bußgeldern oder gar Strafanzeigen schützt.

Elektrokleinstfahrzeuge dürfen erst ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden. Ein Führerschein ist nicht notwendig. Kinder unter 14 Jahren dürfen ein solches Fahrzeug nicht führen. Wer die Nutzung dennoch zulässt, kann ein Bußgeld sowie Punkte in Flensburg auferlegt bekommen.

Das Fahrzeug muss über eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis verfügen sowie eine gültige Versicherungsplakette führen. Die Versicherungsplakette ist jeweils vom 1. März bis 28. Februar des Folgejahres gültig. Im aktuellen Versicherungsjahr, 1. März 2024 bis 28. Februar 2025, ist die Plakette blau. Fahren ohne Versicherung stellt einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz dar und führt immer zu einer Strafanzeigenzeige, wenn man erwischt wird. Im Falle einer Anzeige droht eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten.

Grundsätzlich gilt, dass Elektrokleinstfahrzeuge Radverkehrsflächen zu benutzen haben, sofern diese vorhanden sind. Ist ein baulich angelegter Radweg, ein Schutzstreifen oder ein Radfahrstreifen vorhanden, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Radverkehrsanlage für Radfahrende benutzungspflichtig ist oder nicht. Insofern unterscheiden sich hier die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge. Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, darf mit Elektrokleinstfahrzeugen die Fahrbahn und außerorts auch der Seitenstreifen genutzt werden.

Unter anderem sind die Mitnahme von Personen und Gegenständen auf dem Trittbrett, die Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen, das Anhängen an andere Fahrzeuge sowie Behinderungen und Gefährdungen untersagt. Es gelten darüber hinaus auch die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme.

Auch wenn es keine Pflicht ist, wird das Tragen eines Helmes empfohlen.

Im Internet sind immer wieder Fahrzeuge zu finden, welche nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen und daher auch keine Allgemeine Betriebserlaubnis haben. Diese dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht gefahren werden! Nicht alles was man kaufen kann, darf man auch im öffentlichen Raum benutzen.

Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde
Jan-Erik Dort, Bürgermeister