Es wird hiermit bekannt gegeben, dass die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Lollar für folgende Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b und Nr. 11 StVO zuständig ist:
| a.) | Befreiung von der Pflicht zur Anlegung des Sicherheitsgurtes bzw. Tragen des Schutzhelmes (§ 21 a StVO). | |
| b.) | Bewilligung von Parkerleichterungen für | |
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| - | Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) |
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| - | Blinde (Bl) und |
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| - | Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie |
| c.) | Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten mit nachfolgenden Voraussetzungen: | |
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| 1. | Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G (erheblich gehbehindert) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) |
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| 2. | Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane |
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| 3. | Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus-Crohn oder Colitis-Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt. |
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| 4. | Schwerbehinderte Menschen, mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt. |
Anträge sind bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Lollar, Holzmühler Weg 76, zu stellen. Bitte bringen Sie bei der Beantragung von Parkerleichterungen ihren Schwerbehindertenausweis sowie ein Passbild mit.
Bei Rückfragen steht Ihnen die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Lollar gerne zur Verfügung.