Die Meldefrist beträgt jetzt zwei Wochen ab dem Tag des tatsächlichen Einzuges oder bei Wegzug ins Ausland.
Den tatsächlichen Einzug / Auszug muss der Wohnungsgeber bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).
Eine Wohnungsgeberbestätigung ist nicht erforderlich bei Bezug von Eigenheim.
Bei verspäteter Meldung, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungs- bzw. Bußgeld geahndet wird.
Hinweise für die Wohnungsgeber
Als Wohnungsgeber sind Sie ab dem 01.11.2015 verpflichtet, den tatsächlichen Bezug der Wohnung schriftlich zu bestätigen.
Diese Bestätigung muss folgende Punkte enthalten:
· 1. Art des Meldevorgangs (An-, Ab-, Ummeldung)
· 2. Anschrift der Wohnung
· 3. Name der meldepflichtigen Person
· 4. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
Ein Muster einer solchen Bestätigung steht Ihnen auf unserer Internetpräsenz
www.lollar.de/aktuelles/Einführung des neuen Bundesmeldegesetzes
zur Verfügung.
Bei einer Verweigerung dieser Bestätigung, muss mit dem Einleiten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gerechnet werden.