Die Meldefrist beträgt 2 Wochen ab dem Tag des tatsächlichen Einzuges oder bei Wegzug ins Ausland.
Den tatsächlichen Einzug/Auszug muss der Wohnungsgeber bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).
Eine Wohnungsgeberbestätigung ist nicht erforderlich bei Bezug von Eigenheim.
Bei verspäteter Meldung begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungs- bzw. Bußgeld geahndet wird.
Hinweise für die Wohnungsgeber
Als Wohnungsgeber sind Sie seit dem 01.11.2015 verpflichtet, den tatsächlichen Bezug der Wohnung schriftlich zu bestätigen.
Nach § 19 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG) ist ein Wohnungsgeber*in verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich zu bestätigen.
Das entsprechende Formular steht Ihnen auf unserer Homepage zur Verfügung.
Bei einer Verweigerung dieser Bestätigung muss mit dem Einleiten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gerechnet werden.