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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 30/2025
Stadtnachrichten
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An- und Abmeldungen des Wohnsitzes;

Hinweise Wohnungseigentümer

Die Meldefrist beträgt 2 Wochen ab dem Tag des tatsächlichen Einzuges oder bei Wegzug ins Ausland.

Den tatsächlichen Einzug/Auszug muss der Wohnungsgeber bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).

Eine Wohnungsgeberbestätigung ist nicht erforderlich bei Bezug von Eigenheim.

Bei verspäteter Meldung begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungs- bzw. Bußgeld geahndet wird.

Hinweise für die Wohnungsgeber

Als Wohnungsgeber sind Sie seit dem 01.11.2015 verpflichtet, den tatsächlichen Bezug der Wohnung schriftlich zu bestätigen.

Diese Bestätigung muss folgende Punkte enthalten:
  1. Art des Meldevorgangs (An-, Ab-, Ummeldung)
  2. Anschrift der Wohnung
  3. Name der meldepflichtigen Person
  4. Name und Anschrift des Wohnungsgebers

Nach § 19 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG) ist ein Wohnungsgeber*in verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich zu bestätigen.

Das entsprechende Formular steht Ihnen auf unserer Homepage zur Verfügung.

Bei einer Verweigerung dieser Bestätigung muss mit dem Einleiten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gerechnet werden.

Der Magistrat der Stadt Lollar
Jan-Erik Dort, Bürgermeister