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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 30/2025
Stadtnachrichten
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Öffentlicher Hinweis auf Einrichtung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Übermittlungssperre gemäß dem Bundesmeldegesetz zu beantragen. Diese ist bei der Meldebehörde schriftlich einzulegen und gilt bis zu ihrem Widerruf. Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (gem. § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

  • Vor- und Familiennamen,
  • Geburtsdatum und Geburtsort,
  • Geschlecht,
  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  • derzeitige Anschriften,
  • Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
  • Sterbedatum.

Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

Einer Übermittlung kann nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG widersprochen werden. Die Einlegung des Widerspruchs kann nur durch die betroffene Person erfolgen, welche nicht Mitglied der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (gem. § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad,
  • Anschrift sowie
  • Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Bei einer Übermittlungssperre bzw. einem Widerspruch nach § 50 Abs. 5 BMG werden die Daten nicht weitergegeben.

Für Ehejubiläen gilt zudem, dass die Sperre eines Ehegatten für die Übermittlung auch für den anderen Ehegatten wirkt. Ein Widerruf der Übermittlungssperre kann dann nur durch beide Ehegatten gemeinsam erfolgen.

Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten an Parteien, Wählergruppen und andre im Zusammenhang mit Wahlen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs vor der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmt ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (gem. § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Bei einer Sperre bzw. einem Widerspruch nach § 50 Abs. 5 BMG werden die Daten nicht übermittelt.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (gem. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG)

Dies gilt nur bei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich alle Personen, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  • Familienname
  • Vornamen
  • gegenwärtige Anschrift.

Bei einer Sperre bzw. einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Dieses gilt bis zum Widerruf bzw. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Zuständig für die Eintragung der vorgenannten Sperren ist das Bürgerbüro der Stadt Lollar.

Dort erhalten Sie auch ausführliche Informationen über die Eintragung der einzelnen Sperren. Das Bürgerbüros ist telefonisch unter 06406 920-233 oder per E-Mail buergerbuero@lollar.info erreichbar.

Den Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre erhalten Sie am Ende des Artikels oder auf unserer Homepage (www.lollar.de) unter „Anträge & Formulare“ - „Übermittlungssperren“.

Der Magistrat der Stadt Lollar
Jan-Erik Dort, Bürgermeister