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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 31/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Genehmigung der HH-Satzung 2023

I. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung am 09.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

Im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

21.754.800,-- EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

22.263.900,-- EUR

mit einem Saldo von

-509.100,-- EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

350.000,-- EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

50.000,-- EUR

mit einem Saldo von

300.000,-- EUR

mit einem Fehlbedarf von

209.100,-- EUR

Im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

289.600,-- EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

879.700,-- EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.881.700,-- EUR

mit einem Saldo von

-2.002.000,-- EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.002.000,-- EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

999.500,-- EUR

mit einem Saldo von

1.002.500,-- EUR

mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von

709.900,-- EUR

festgesetzt

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.002.000,- EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 8.835.000,- EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000,- EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

340 v.H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

490 v.H.

2.

Gewerbesteuer auf

440 v.H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

1.

Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten

a)

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.

b)

alle über- und außerplanmäßigen Auszahlungen und Aufwendungen bis zu 10.000, -- EUR.

2.

Anstelle der Grenze von 10.000, -- EUR nach Abs. 1 Ziffer b gilt für überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

a)

im Ergebnishaushalt die Grenze von 20.000, -- EUR sofern dadurch nicht 25 v.H. des Haushaltsvolumens des Budgets überschritten wird,

b)

im Finanzhaushalt die Grenze von 20.000, -- EUR sofern dadurch nicht 25 v.H. des Haushaltsvolumens des Budgets und der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel überschritten wird.

§ 9

Das Berichtswesen betrifft die regelmäßige Berichterstattung durch die Finanzabteilung. Die Berichterstattung erfolgt quartalsweise.

35457 Lollar, 14.02.2023

Der Magistrat der Stadt Lollar
gez.
Jan-Erik Dort
Bürgermeister
I. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

Gießen, 27.07.2023

Genehmigung

Hiermit genehmige ich der Stadt Lollar gemäß § 97 a Hessische Gemeindeordnung (HGO),

I.

die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2023.

II.

in Verbindung § 103 Abs. 2 HGO die Aufnahme des gemäß § 2 der Haushaltssatzung 2023 der Stadt Lollar zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehenen Gesamtbetrages der Kredite in der Höhe von

2.002.000,00 Euro

(in Worten: Zwei Millionen zweitausend Euro)

III.

in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den in § 3 der Haushaltssatzung 2023 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

8.835.000,00 Euro

(in Worten: Acht Millionen achthundertfünfunddreißigtausend Euro)

IV.

in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO für den in § 4 der Haushaltssatzung 2023 veranschlagten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

2.000.000,00 Euro

(in Worten: Zwei Millionen Euro)

gez.
Anita Schneider
Landrätin

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 07.08. bis 15.08.2023 während der Dienststunden

Montag:

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr

Dienstag:

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Mittwoch:

von 08.00 Uhr bis 12 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag:

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Im Fachbereich 2, Abteilung Finanzwesen, Holzmühler Weg 76 35457 Lollar öffentlich aus.

Sowie unter www.lollar.de

Lollar, 04.08.2023

Der Magistrat der Stadt Lollar
gez.
Jan-Erik Dort
Bürgermeister