Aufgrund der § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung am 09.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| Im Ergebnishaushalt |
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 21.754.800,-- EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 22.263.900,-- EUR |
| mit einem Saldo von | -509.100,-- EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 350.000,-- EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 50.000,-- EUR |
| mit einem Saldo von | 300.000,-- EUR |
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| mit einem Fehlbedarf von | 209.100,-- EUR |
| Im Finanzhaushalt |
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 289.600,-- EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 879.700,-- EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.881.700,-- EUR |
| mit einem Saldo von | -2.002.000,-- EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.002.000,-- EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 999.500,-- EUR |
| mit einem Saldo von | 1.002.500,-- EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von | 709.900,-- EUR |
| festgesetzt |
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§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.002.000,- EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 8.835.000,- EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000,- EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 340 v.H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 490 v.H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 440 v.H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
1. | Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten |
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| a) | alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind. |
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| b) | alle über- und außerplanmäßigen Auszahlungen und Aufwendungen bis zu 10.000, -- EUR. |
2. | Anstelle der Grenze von 10.000, -- EUR nach Abs. 1 Ziffer b gilt für überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen |
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| a) | im Ergebnishaushalt die Grenze von 20.000, -- EUR sofern dadurch nicht 25 v.H. des Haushaltsvolumens des Budgets überschritten wird, |
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| b) | im Finanzhaushalt die Grenze von 20.000, -- EUR sofern dadurch nicht 25 v.H. des Haushaltsvolumens des Budgets und der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel überschritten wird. |
§ 9
Das Berichtswesen betrifft die regelmäßige Berichterstattung durch die Finanzabteilung. Die Berichterstattung erfolgt quartalsweise.
35457 Lollar, 14.02.2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Gießen, 27.07.2023
Hiermit genehmige ich der Stadt Lollar gemäß § 97 a Hessische Gemeindeordnung (HGO),
| I. | die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2023. |
| II. | in Verbindung § 103 Abs. 2 HGO die Aufnahme des gemäß § 2 der Haushaltssatzung 2023 der Stadt Lollar zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehenen Gesamtbetrages der Kredite in der Höhe von |
2.002.000,00 Euro
(in Worten: Zwei Millionen zweitausend Euro)
III. | in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den in § 3 der Haushaltssatzung 2023 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von |
8.835.000,00 Euro
(in Worten: Acht Millionen achthundertfünfunddreißigtausend Euro)
IV. | in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO für den in § 4 der Haushaltssatzung 2023 veranschlagten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von |
2.000.000,00 Euro
(in Worten: Zwei Millionen Euro)
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 07.08. bis 15.08.2023 während der Dienststunden
| Montag: | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr |
| Dienstag: | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Mittwoch: | von 08.00 Uhr bis 12 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag: | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Im Fachbereich 2, Abteilung Finanzwesen, Holzmühler Weg 76 35457 Lollar öffentlich aus.
Sowie unter www.lollar.de
Lollar, 04.08.2023