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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 32/2022
Stadtnachrichten
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Bordsteinrampen sind Sondernutzungen

Alle Grundstückseigentümer werden aufgefordert, Bordsteinrampen vor ihren Grundstücken zu entfernen, soweit welche vorhanden sind.

Es wurde festgestellt, dass vermehrt Bordsteinrampen in die Straßenrinne gelegt oder sogar an der Straßenrinne befestigt werden. Diese Rampen aus unterschiedlichen Materialien sollen den Anliegern ein bequemeres Zufahren auf die Grundstücke ermöglichen.

Unabhängig davon, dass solche Rampen die Entwässerung der Straße beeinträchtigen, stellen sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes dar. Sollte eine Rampe ungünstig mit dem Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen. Hierbei können sowohl Sach- als auch Personenschäden entstehen.

Das Auslegen solcher Bordsteinrampen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dar.

In den kommenden Tagen wird durch das Ordnungsamt kontrolliert, wer Bordsteinrampen vor seinem Grundstück angebracht hat.

Das Hinlegen oder Anbringen einer solchen Bordsteinrampe ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Das Auslegen solcher Bordsteinrampen stellt ferner eine Verunreinigung, ggf. sogar eine Beschädigung der Straße dar. In den Fällen, in denen die Rampe mithilfe von Schrauben an der Straße/Bordstein befestigt wurde, wird darauf hingewiesen, dass es sich hier bei einer damit verbundenen Beschädigung der Straße und um eine strafbare Sachbeschädigung handelt.

Der Magistrat der Stadt Lollar
Dr. Bernd Wieczorek, Bürgermeister