In der letzten Zeit wurde wieder vermehrt Beschwerden aus der Bevölkerung wegen des Befahrens von gesperrten Landwirtschaftlichen Wegen herangetragen. Die Wege sind im Allgemeinen mit dem Zeichen 250 oder dem Zeichen 260 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen gekennzeichnet.
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.
Ich wünsche mir, dass die Verkehrsregelungen für die Zukunft eingehalten werden und es nicht notwendig wird, Verwarnungen bzw. Ordnungswidrigkeitsanzeigen auszusprechen.