In der Gartensaison werden Rasenmäher und andere hilfreiche Geräte zur Verschönerung der Grundstücke eingesetzt.
Hierbei sind folgende Regelungen aus der derzeit geltenden Verordnung zur Einführung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung, mit der die EU Richtlinie zur Angleichung von Rechtsvorschriften der EU Mitgliedsstaaten bei Lärmschutz von Geräten und Maschinen zu beachten.
In § 7 - Betrieb in Wohngebieten - heißt es u. a.: „(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten... dürfen im Freien
Bezeichnungen aus dem Anhang:
Nr. 02 - Freischneider, Nr. 24 - Grastrimmer / Graskantenschneider, Nr. 34 - Laubbläser und Nr. 35 - Laubsammler
Rasenmäher sind im Anhang mit der Nr. 32 gekennzeichnet und fallen demzufolge nicht unter Ziff. 2.
Geräte und Maschinen dürfen allerdings nur in Betrieb genommen werden, wenn bestimmte Schallleistungspegel eingehalten werden. Diese Angabe muss u. a. gut sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar angebracht sein. (Herstellerangaben)
Beim Rasenmähen in Wohngebieten sollte man jedoch im Sinne eines gutnachbarlichen Verhältnisses beachten, dass Wohngebiete auch der Erholung dienen und damit im Zusammenhang auch ein Bedarf an Ruhe besteht. Dies entspricht der Ortsüblichkeit. Dazu gehört auch die Ruhe zur Mittagszeit (13:00 bis 15:00 Uhr), die sich allein schon aus einer Altersstruktur oder aus verschiedenen Arbeitszeiten der Bewohner ergibt.
Es sollte also jeder einfach aus Rücksichtnahme prüfen, ob bestimmte laute Tätigkeiten nicht auch zu anderen üblichen Zeiten erledigt werden können.