Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich verboten (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).
| 1) | Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen (z.B. Strauch-, Baumschnitt, Kartoffelkraut, Laub) ist erlaubt, aber nur außerhalb der bebauten Ortslage (Außenbereich) und unter bestimmten Voraussetzungen. Die Abfälle dürfen nur auf dem Grundstück verbrannt werden, wo sie angefallen sind. Besser ist das Kompostieren im eigenen Garten! |
| 2) | Nutzfeuer (eine kontrollierte Feuerstelle, die mit geeignetem trocken abgelagertem naturbelassenem Holz betrieben wird) |
Im Einzelnen sind folgende Auflagen zu beachten:
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sowie ein Nutzfeuer ist rechtzeitig (spätestens 4 Werktage vorher) beim Ordnungsamt der Stadt Lollar, Holzmühler Weg 76, 35457 Lollar, Tel. 06406 920-138 anzuzeigen.
Ebenfalls sind Veranstaltungen mit großen Lagerfeuern oder vergleichbarem (z.B. Oster-, Mai-, Sonnenwendfeuer) beim Ordnungsamt der Stadt Lollar, spätestens 4 Wochen vorher, anzuzeigen. (Ggf. in Verbindung mit der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 6 des Hess. Gaststättengesetzes (HGastG))
Sofern das Feuer vorher nicht ordnungsgemäß angezeigt wird und die Feuerwehr deshalb ausrückt, sind die Kosten des Einsatzes zu tragen.
Ermittlungen vor Ort werden von der Umweltpolizei; Polizeipräsidium Mittelhessen, Ferniestraße 8, Gießen, Tel.: 0641/7006-3461 oder 0641 7006-3460 oder vom Ordnungsamt der Stadt Lollar, Holzmühler Weg 76, 35457 Lollar, 06406 920-0 oder -136 durchgeführt.
Für andere Verbrennungsgenehmigungen ist das Regierungspräsidium Gießen, Abt. Staatliches Umweltamt zuständig.