Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff. des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar am 04.09.2025 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Träger und Rechtsform
| (1) | Die Kindertagesstätten werden von der Stadt Lollar als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. | |
| (2) | In den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Lollar werden gemäß § 25 HJKGB betreut: | |
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| 1. | Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen, |
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| 2. | Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen, |
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| 3. | Kinder aus verschiedenen Altersstufen in altersgemischten Gruppen |
§ 2
Aufgaben
| (1) | Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. |
| (2) | Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungs-partnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder. |
| (3) | Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Kindertageseinrichtung und den gesetzlichen Vorschriften. |
§ 3
Kreis der Berechtigten
| (1) | Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Lollar ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i.S. des Melderechts) haben, vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt offen. Eine Eingewöhnungsphase von maximal 2 Monaten kann ab dem vollendeten 10. Lebensmonat erfolgen. Die Aufnahme von Kindern in die städtischen Kindertagesstätten, die keinen Hauptwohnsitz in Lollar haben, ist möglich. Die Aufnahme kann nur erfolgen, wenn vorausschauend genügend freie Plätze vorhanden sind und die Plätze für die gesamten Kindergartenjahre zur Verfügung stehen (unter Vorbehalt des Angebotes der jeweiligen Kindertagesstätte). |
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| Ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gegenüber dem Magistrat der Stadt Lollar besteht nicht, sondern lediglich gegenüber dem örtlichen Jugendhilfeträger (Landkreis Gießen). |
| (2) | Die Stadt Lollar ist bemüht, jedem Kind einen Kindertagesstättenplatz im gewünschten Stadtteil zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertagesstätte besteht nicht. |
| (3) | Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertagesstätte erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. |
§ 4
Betreuungszeiten
| (1) | Die Kindertagesstätten sind an Werktagen montags bis freitags geöffnet. Der Magistrat wird ermächtigt, Öffnungszeiten im Benehmen mit Elternbeirat und Kindertagesstättenleitung festzusetzen und diese öffentlich bekanntzumachen. |
| (2) | In den Kindertagesstätten können bei Bedarf zusätzliche Betreuungsstunden zugekauft werden. Die Zukaufmöglichkeit besteht nur für volle Stunden im Rahmen der jeweils in der Einrichtung zur Verfügung stehenden längstmöglichen Öffnungszeit. Der Stundenzukauf ist rechtzeitig, in der Regel spätestens am Vortag bis 12:00 Uhr, mit der Kindertages-stättenleitung abzusprechen. Der Stundenzukauf ist auf acht Betreuungsstunden pro Monat beschränkt. |
| (3) | Die Kindertagesstätten können an bis zu 20 Tagen im Jahr ganztägig geschlossen werden (Urlaub/Ferien, Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen, Betriebsausflug, Personalversammlung). Schließungstage werden jeweils für ein Kita-Jahr mit den Elternbeiräten abgestimmt und frühzeitig zur Kenntnis gegeben. |
| (4) | Für interne Dienstbesprechungen bleiben die Kindertagesstätten an einem Nachmittag im Monat ab 14.00 Uhr geschlossen. Der Tag wird vorab von jeder Einrichtung festgelegt. |
| (5) | Kann aufgrund personeller Engpässe der Betrieb einer Kindertageseinrichtung, trotz eingeleiteter Maßnahmen nach dem Notfallplan, nicht aufrechterhalten werden, kann die Einrichtung ebenfalls ganz oder teilweise geschlossen werden. Dies gilt auch im Falle eines Streiks. |
| (6) | Bekanntgaben erfolgen durch Aushang in den Kindertagesstätten, bei Bedarf durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan und/oder auf der Homepage der Stadt Lollar sowie der Kita-App und/oder dem Online-Elternportal. |
§ 5
Aufnahme
| (1) | Die Aufnahme erfolgt nach digitaler Anmeldung über das Kita-Portal. Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen. Hier wird für jede Kindertagesstätte eine Warteliste geführt, nach der die Aufnahme erfolgt. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nur zum Monatsersten. | |
| (2) | Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze, durch den Träger. | |
| (3) | Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der digital über das Kita-Portal zugestellt wird. | |
| (4) | Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Kindertageseinrichtungen grundsätzlich nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. | |
| (5) | Bei der Vergabe der Betreuungsplätze werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: | |
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| - | aktive Mitgliedschaft eines Elternteils in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lollar, |
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| - | Geschwisterkind besucht bereits die Kindertagesstätte, |
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| - | Berufstätigkeit beider Elternteile bzw. des alleinerziehenden Elternteils, |
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| - | Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, |
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| - | Pflege eines nahen Angehörigen durch einen Elternteil, |
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| - | besondere gesundheitliche oder soziale Belastungssituation in der Familie (z. B. chronische Erkrankung). |
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| Die genannten Kriterien können zur Priorisierung herangezogen werden, sofern die Anzahl der Anmeldungen die verfügbaren Plätze übersteigt. | |
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| Zur Berücksichtigung der genannten Kriterien sind dem Träger geeignete Nachweise vorzulegen (z. B. Arbeitgeberbescheinigung, Ausbildungsnachweis, Schulbescheinigung, ärztliches Attest oder Pflegenachweis). Der Träger ist berechtigt, entsprechende Unterlagen anzufordern. | |
| (6) | Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Kosten-beitragssatzung an. | |
| (7) | Der Aufnahme sollte eine Eingewöhnungszeit von maximal 2 Monaten vorausgehen. | |
| (8) | Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kindertageseinrichtungen erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. | |
§ 6
Pflichten der Erziehungsberechtigten
| (1) | Die Kinder sollen die Kindertagesstätte regelmäßig besuchen und spätestens bis 9:00 Uhr in sauberem Zustand und der Witterung entsprechend gekleidet in der Kindertagesstätte eintreffen. Die Kinder sollen vormittags ein gesundes Frühstück mitbringen. Im Verhinderungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen. |
| (2) | Die Erziehungsberechtigten oder ein von ihnen Beauftragter übergeben die Kinder bis spätestens 9:00 Uhr dem Kindertagesstättenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal in der Kindertagesstätte wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des Gebäudes. |
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| Sollen Kinder die Kindertagesstätte vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindertagesstättenleitung. |
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| Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Kindertagesstättenpersonal nach Hause zu bringen. Die Erziehungsberechtigten kündigen die Abholung durch Fremde, dem Kindertagesstättenpersonal nicht bekannte Personen, schriftlich an. Die Kinder sind grundsätzlich beim Kindertagesstättenpersonal abzuholen. |
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| Die fremden Personen haben sich dem Kindertagesstättenpersonal vorzustellen und auf Verlangen auszuweisen. Die pädagogischen Mitarbeiter/innen haben sich zu vergewissern, ob das abzuholende Kind die Person kennt. |
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| Die Stadt ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen/Bescheinigungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. |
| (3) | Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG. Wird von Mitarbeiter/innen der Kindertageseinrichtung eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen. |
| (4) | Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Kostenbeitragssatzung sowie die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einzuhalten und die Kostenbeiträge zu entrichten. |
§ 7
Pflichten der Kindertagesstättenleitung
| (1) | Die Kindertagesstättenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder auch außerhalb der Elternabende nach Bedarf Gelegenheit zu einer Aussprache. |
| (2) | Die Leitung der Kindertageseinrichtung erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des IfSG (Infektionsschutzgesetz). |
§ 8
Elternversammlung und Elternbeirat
Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 Abs. 2 und 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt (§ 27 Abs. 4 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches).
§ 9
Versicherung
Gegen Unfälle in der Kindertagesstätte sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.
§ 10
Benutzungskostenbeiträge
Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zu zahlender Benutzungskostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kosten-beitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.
§ 11
Abmeldung / Ummeldung / Ausschluss
| (1) | Die Abmeldungen sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sie sind spätestens zum 15. des Monats der Stadtverwaltung digital oder schriftlich mitzuteilen. Gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. |
| (2) | Ummeldungen (Änderung der Betreuungszeit oder Wechsel der Einrichtung) innerhalb der Stadt Lollar sind, sofern der gewünschte Platz zur Verfügung steht, grundsätzlich möglich. Sie sind spätestens zum 15. des Monats für eine Änderung ab dem Folgemonat der Stadtverwaltung digital oder schriftlich mitzuteilen. Gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Beginn des übernächsten Monats wirksam. |
| (3) | Alle Kinder wechseln zum Beginn des Monats, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden, kostenbeitragstechnisch von der U3-Betreuung in die Ü3-Betreuung. |
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| Alle Kinder wechseln zum Beginn des Monats, in dem sie das 2. Lebensjahr vollenden, kostenbeitragstechnisch von der U2-Betreuung in die U3-Betreuung. |
| (4) | Der Kostenbeitrag muss in jedem Fall bis zum Wirksamwerden der Abmeldung entrichtet werden. |
| (5) | Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes oder der Eltern/Erziehungsberechtigen eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. |
| (6) | Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 5 Abs. 1 dieser Satzung. |
| (7) | Bei rückständigen Kostenbeiträgen kann ein Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. |
| (8) | Der Ausschluss erfolgt grundsätzlich, sobald die Rückstände das 3-fache des monatlichen Kostenbeitrags betragen und wird zum Monatsende vollzogen. |
| (9) | Bei rückständigen Kostenbeiträgen aus den Kosten der Mittagsverpflegung von mehr als 100,00 Euro wird die Betreuungszeit in diesem Fall auf eine Betreuungszeit ohne Mittagsverpflegung herabgesetzt. |
§ 12
Gespeicherte Daten
| (1) | Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Kindertageseinrichtung von den Betroffenen erhoben über: | |
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| 1. | Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse, |
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| 2. | Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten, |
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| 3. | Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten, |
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| 4. | Angaben zum Impfstatus des Kindes, |
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| 5. | Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss, |
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| 6. | Kontaktangaben zum zuständigen Hausarztes oder Kinderarzt, |
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| 7. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen, |
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| 8. | weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA Lastschriften, usw.). |
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| Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Erziehungsberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht. | |
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| In der Kindertageseinrichtung werden persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages notwendig ist. | |
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| Dazu werden erfasst: | |
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| 1. | persönliche Daten des Kindes nach Abs.1, |
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| 2. | die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten, |
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| 3. | seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil), evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes, |
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| 4. | Foto- oder Videodokumentation. |
| (2) | Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist: | |
| (2a) | Grund der Datenerfassung: | |
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| als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte, | |
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| zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Kindertageseinrichtung, | |
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| • | um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen, |
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| • | aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII, |
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| • | zur digitalen Speicherung. |
| (2b) | Die Daten werden in folgender Form erfasst: | |
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| • | als schriftliche Dokumentation, |
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| • | als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation), |
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| • | zur digitalen Speicherung. |
| (2c) | Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet: | |
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| • | in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Kindertageseinrichtung, |
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| • | in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes, |
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| • | in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden), |
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| • | zum Übergang in die Schule. |
| (3) | Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt. | |
| (4) | Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungsbildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Lollar soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist. | |
| (5) | Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG). | |
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft und ersetzt die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Lollar vom 1. August 2018.
Lollar, 05.09.2025