am Donnerstag, 15.09.2022, 20:00 Uhr bis 20:46 Uhr
im großen Saal des Bürgerhauses Lollar
Anwesenheiten
Vorsitz:
Stadtverordnetenvorsteher Herr Horst Klinkel (SPD)
Anwesend:
die stellvertretende Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Frau Christine Schneider (FDP)
die Stadtverordnete Frau Heidelore Alt (GRÜNE)
die Stadtverordnete Frau Theresa Alt (GRÜNE)
die Stadtverordnete Frau Annegret Bastian (SPD)
der Stadtverordnete Herr Tobias Bräunchen (CDU)
der Stadtverordnete Herr Bertin Geißler (SPD)
der Stadtverordnete Herr Klaus-Dieter Geißler (CDU)
der Stadtverordnete Herr Jannis Georg Gigler (CDU)
der Stadtverordnete Herr Alexander Jost (CDU)
die Stadtverordnete Frau Kornelia Kärcher (FDP)
der Stadtverordnete Herr Ottmar Kowalsky (SPD)
der Stadtverordnete Herr Dr. Jens-Christian Kraft (CDU)
der Stadtverordnete Herr Dr. Robin Lynker (GRÜNE)
die Stadtverordnete Frau Cornelia Maykemper (FDP)
der Stadtverordnete Herr Johannes Maykemper (FDP)
der Stadtverordnete Herr Benjamin Ochs (CDU)
die Stadtverordnete Frau Jutta Pfaff (GRÜNE)
der Stadtverordnete Herr Torben Preis (SPD)
der Stadtverordnete Herr Harald Pusch (SPD)
die Stadtverordnete Frau Silke Röske (GRÜNE)
der Stadtverordnete Herr Jens Ruppel (GRÜNE)
der Stadtverordnete Herr Jonas Schaum (GRÜNE)
die Stadtverordnete Frau Sabine Schiller (CDU)
die Stadtverordnete Frau Ida-Elena Schulz (GRÜNE)
der Stadtverordnete Herr Volker Schwalm (SPD)
der Stadtverordnete Herr Dr. Mathias Schwarz (SPD)
der Stadtverordnete Herr Norman Speier (SPD)
die Stadtverordnete Frau Sylvia Venohr (SPD)
der Stadtverordnete Herr Hartmut Wirth (SPD)
Der Magistrat:
Bürgermeister Herr Dr. Bernd Wieczorek
1. Stadtrat Herr Bernd Maroldt (SPD)
Stadtrat Herr Mathias Fritz (CDU)
Stadtrat Herr Till Klein (SPD)
Stadtrat Herr Marko Martin (GRÜNE)
Stadtrat Herr Franz Schneider (FDP)
Entschuldigt fehlten:
der stellvertretende Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Herr Wolfgang Haußmann (GRÜNE)
der Stadtverordnete Herr Jan Christian Gast (CDU)
der Stadtverordnete Herr Stephan Kolanus (CDU)
die Stadtverordnete Frau Michelle Kraft (CDU)
der Stadtverordnete Herr Steffen Preis (CDU)
die Stadtverordnete Frau Petra Schön (SPD)
der Stadtverordnete Herr Markus Trier (CDU)
Stadtrat Herr Christian Mank (CDU)
Stadträtin Frau Petra Schubert (GRÜNE)
Stadtrat Herr Roman Schulz (SPD)
Schriftführer:
der Schriftführer Herr Dieter Jünger
Gäste:
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Tagesordnung
| 1 | Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Beschlussfähigkeit | |
| 2 | Wahl einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung | (452/2022)Gremien/022.31 |
| 3 | Wahl einer Stellvertreterin / eines Stellvertreters für die Verbandsversammlung Wasserverband "Lumdatal" | (484/2022)Vorzimmer/036.00, 690.833 |
| 4 | Wahl einer Vertreterin / eines Vertreters in die Verbandsversammlung Wasserverband "Salzbödetal" | (486/2022)Vorzimmer/036.00, 690.853 |
| 5 | Modernisierung und barrierefreier Ausbau Bahnhof Lollar; 3. + 4. Kostenerhöhung - Mittelbereitstellung | (430/2022)FD 3.1/623.34 |
| 6 | Sanierung und Umbau der Rad- und Fußgängerbrücke über die Lahn zwischen Lollar und Wißmar; Mittelbereitstellung im Nachtragshaushalt 2022 | (466/2022)FD 3.1/657.1 |
| 7 | Stellenplan 1. Nachtragshaushalt 2022 | (453/2022)FB 1/052.03 |
| 8 | Beratung und Beschlussfassung über den Nachtragshaushalt 2022 | (490/2022)FB 2/902.412 |
| 9 | Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung zum Verhalten und dem Schutz von öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen | (428/2022)FD 1.3/109.3 |
| 10 | Errichtung eines Kleinsportfeldes am Sportplatz Salzböden; Antrag von SPD-Fraktion und Bündnis 90/Die Grünen vom 12.07.2022 | (427/2022)FD 3.1/562.421 |
| 11 | Wiederaufnahme des Freiwilligen Polizeidienstes in Lollar; Antrag von SPD-Fraktion und Bündnis 90/Die Grünen vom 13.07.2022 | (426/2022)FD 1.3/100.60 |
| 12 | Berufseinstiegsbegleitung/Berufsorientierungsmaßnahme (BOM) an der CBES; Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 08.08.2022 zum Nachtragshaushalt 2022 | (472/2022)FD 1.2/623.64 |
| 13 | Einschlagsmoratorium für den Stadtwald Lollar; Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 16.08.2022 | (489/2022)FB 2/855.04 |
| 14 | Mitteilungen | |
| 14.1 | Kindergartenneubau in der Daubringer Straße in Lollar; Rechtliche Überprüfung der Einwände der CDU-Fraktion vom 28.07.2022 zum STVV-Beschluss vom 14.07.2022; | (493/2022)FB 1/092.3 |
| 14.2 | Präsentation der Ergebnisse der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters ausschließlich im Internet | (507/2022)Gremien/062.3504 |
| 15 | Schriftliche Anfragen | |
| 15.1 | Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im gesamten Stadtgebiet; Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 19.08.2022 | (487/2022)FD 1.3/112.21 |
| 15.2 | Errichtung eines Dirtparks; Anfrage der FDP-Fraktion vom 19.08.2022 | (488/2022)FB 3/463.2 |
Sitzungsverlauf
| 1 | Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Beschlussfähigkeit |
Der Stadtverordnetenvorsteher Horst Klinkel begrüßt die Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße sowie fristgerechte Einladung zur Sitzung und die Beschlussfähigkeit mit 30 anwesenden Stadtverordneten fest. Anträge zur Tagesordnung werden keine gestellt.
| 2 | Wahl einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung | 452/2022 Gremien/022.31 |
Da der bisherige Stellvertreter des Stadtverordnetenvorstehers aus der CDU-Fraktion, Herr Gerald Weber, sein Mandat niedergelegt hat, ist eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter zu wählen. Der Stadtverordnetenvorsteher bittet um Wahlvorschläge aus dem Gremium.
Durch die CDU-Fraktion wird Frau Sabine Schiller vorgeschlagen.
Frau Sabine Schiller wird zur Stellvertreterin des Stadtverordnetenvorstehers gewählt.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
| 3 | Wahl einer Stellvertreterin / eines Stellvertreters für die Verbandsversammlung Wasserverband "Lumdatal" | 484/2022 Vorzimmer/036.00, 690.833 |
Aus der CDU-Fraktion wird Herr Alexander Jost vorgeschlagen.
Als Stellvertreter für Herrn Robin Lynker in der Verbandsversammlung des Wasserverbandes „Lumdatal“ wird Herr Alexander Jost gewählt.
Einstimmig, 1 Enthaltung(en)
| 4 | Wahl einer Vertreterin / eines Vertreters in die Verbandsversammlung Wasserverband "Salzbödetal" | 486/2022 Vorzimmer/036.00, 690.853 |
Für diese Position wird Herr Tobias Bräunchen von der CDU-Fraktion vorgeschlagen.
Als Vertreter für die Verbandsversammlung „Salzbödetal“ wird Herr Tobias Bräunchen gewählt.
Einstimmig, 1 Enthaltung(en)
| 5 | Modernisierung und barrierefreier Ausbau Bahnhof Lollar; 3. + 4. Kostenerhöhung - Mittelbereitstellung | 430/2022 FD 3.1/623.34 |
Der Ausschussvorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses (HFA) berichtet von einer einstimmigen Zustimmung zur Beschlussvorlage aus dem Fachausschuss. Ohne weitere Aussprache wird abgestimmt.
Zur Modernisierung und barrierefreier Ausbau der Verkehrsstation Lollar werden der 3. und der 4. Kostenerhöhung mit einer Gesamtsumme von 76.000,00 € zugestimmt.
Die erforderlichen Mittel über 76.000,00 € werden aus dem Haushalt 2021, Produkt 54.1.10, Maßnahme 199, Konto 84285210, in den Haushalt 2022 übertragen und auf dem Produkt 54.7.10, Maßnahme 001, Konto 84081700, überplanmäßig bereitgestellt.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
| 6 | Sanierung und Umbau der Rad- und Fußgängerbrücke über die Lahn zwischen Lollar und Wißmar; Mittelbereitstellung im Nachtragshaushalt 2022 | 466/2022 FD 3.1/657.1 |
Auch zu diesem TOP berichtet Ausschussvorsitzender Hartmut Wirth aus dem HFA, der eine Ergänzung des Beschlusses um einen Sperrvermerk empfiehlt und eine Erläuterung des Bauvorhabens und der Kostenerhöhung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt, Naturschutz und Klimaschutz (SBUNK) anregt.
Ohne weitere Aussprache wird beschlossen:
Die Rad- und Fußgängerbrücke über die Lahn zwischen Lollar und Wißmar wird mit einer Gesamtbreite von 4,50 m ausgebaut.
Für die Sanierung und den Umbau werden im Nachtragshaushalt 2022 folgende Mittel zur Verfügung gestellt:
Produkt 54.1.10, Maßnahme 070, Konto 84285310 = — 195.900 €
Produkt 54.1.10, Konto 61650020 = — 140.000 €
— 335.900 €
Ein Sperrvermerk über diese Summe ist im Haushalt anzubringen.
Zur nächsten Sitzung des SBUNK-Ausschusses ist der Planer einzuladen, um das Bauvorhaben / die Kostenerhöhung zu erläutern.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
| 7 | Stellenplan 1. Nachtragshaushalt 2022 | 453/2022 FB 1/052.03 |
Der HFA empfiehlt mehrheitlich die Beschlussvorlage der Stadtverordnetenversammlung zur Annahme, so Ausschussvorsitzender Hartmut Wirth.
Durch die CDU-Fraktion, Dr. Jens-Christian Kraft wird angeregt bei der Stellenausschreibung und -besetzung der Fachbereichsleitung 3, Bauen, die technische Qualifikation besonders zu berücksichtigen.
Ohne weitere Aussprache wird beschlossen:
| 1. | Der Stellenplan wird gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 GemHVO als Bestandteil des 1. Nachtragshaushaltsplanes 2022 festgestellt und nachträglich den Gremien zur weiteren Beratung und Beschlussfassung empfohlen. |
| 2. | Der § 6 der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2022 wird wie folgt geändert: |
| Der Satz: „Der bisherige Stellenplan wird nicht geändert.“ wird ersetzt durch: | |
| „Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 15.09.2022 beschlossene Stellenplan.“ |
26 Ja-Stimme(n), 4 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 8 | Beratung und Beschlussfassung über den Nachtragshaushalt 2022 | 490/2022 FB 2/902.412 |
Durch den Ausschussvorsitzenden des HFA, Hartmut Wirth, werden die im HFA beschlossenen Änderungen vorgetragen.
Ohne Aussprache wird über die HFA-Beschlussempfehlung abgestimmt und mehrheitlich angenommen.
Der vom Magistrat festgestellte und von Haupt- und Finanzausschuss und den Ortsbeiräten beratene Entwurf der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 mit den Bestandteilen
wird unter Berücksichtigung der zuvor gefassten Beschlüsse beschlossen.
19 Ja-Stimme(n), 11 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 9 | Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung zum Verhalten und dem Schutz von öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen | 428/2022 FD 1.3/109.3 |
Nach dem Vortrag einer positiven Beschlussempfehlung aus dem HFA durch den Ausschussvorsitzenden Hartmut Wirth spricht der CDU-Fraktionsvorsitzende Dr. Jens-Christian Kraft der Verwaltung ein Lob für die Vorlage aus und es folgt die Abstimmung.
Gefahrenabwehrverordnung zum Verhalten und dem Schutz von öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen in Lollar
Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetztes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 630) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar in ihrer Sitzung am …………. folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:
Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Stadt Lollar.
| (1) | Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Überwege, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßen, Böschungen und Stützmauern. |
| (2) | Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder des Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören insbesondere Grünflächen, landschaftliche Freiflächen, Wanderwege, Gehölze, Parks, Baumreihen, Einzelbäume, Teiche, Brunnen, Ruhebänke, Kinderspielplätze, Bolzplätze, Verkehrsgrünanlagen und Friedhöfe. |
| (3) | Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die der Allgemeinheit zugutekommen bzw. dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoff- und Abfallbehälter, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Parkplätze u. Parkdecks, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, öffentliche städtische Werbeanlagen, Bauzäune, Einfriedungen, Geländer, Brüstungen, Stützmauern, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Telefonzellen, Haltestelleneinrichtungen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden. |
| (1) | Auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen sind die bereitgestellten Abfallbehälter bei dem Entsorgen von Kleinabfällen aller Art, z.B. Papier, Werbematerial, Zigaretten etc. zu benutzen. Sie dürfen nicht über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, etwa für Hausmüllentsorgung oder ähnliches. |
| (2) | Der Inhalt von Abfallbehältern sowie auf oder an Straßen aufgestellten Abfalltonnen oder Abfallsäcken darf nicht verstreut werden. Gleiches gilt für die Sperrmüllstapel sowie für eine Sammlung bereitgestellte Sachen. |
| (3) | Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände abzustellen, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt z.B. Schäden haben oder fahruntauglich geworden sind bzw. nicht mehr zur Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. |
| (4) | Es ist nicht gestattet, Abfall oder Gegenstände auf oder neben die zur Aufnahme von Gegenständen zur Wertstoffverwertung aufgestellten Container zu stellen. |
| (5) | Das Befüllen von Glascontainern ist an Werktagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. |
| (1) | Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen, das Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücken, die unmittelbar an die Straße angrenzen und die ohne Leichtflüssigkeitsabscheider zur Straße hin entwässert werden. Dies gilt nicht für: |
| 1. | Kleinreparaturen, von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Gesundheitsbeeinträchtigung, Umweltgefährdung oder Lärmbeeinträchtigung ausgeht; | |
| 2. | Reparaturarbeiten wegen plötzlich aufgetretener Störungen zur Wiederherstellung der sofortigen Betriebsbereitschaft bei Kraftfahrzeugen, wenn ein Abschleppen nicht zumutbar ist; | |
| 3. | Das Säubern zur Gewährleistung der Straßen- und Verkehrssicherheit (Beleuchtung, Windschutz- und Heckscheibe, Kennzeichen) auf dem eigenen Grundstück ohne chemische Hilfsstoffe. |
| (2) | Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen außerhalb von Zeltplätzen oder sonst hierfür ausgewiesenen Plätzen nicht als Unterkunft benutzt werden. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt. |
| (1) | Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in Abflussrinnen, Einlaufschächten oder Durchlässe Kehricht, Schlamm, Unrat, Schnee, Eisplatten, Sand, Kies und andere wasserablaufhemmende Gegenstände zu verbringen. |
| (2) | Mörtel, Beton und ähnliches Material darf nicht auf der Fahrbahn oder dem Bürgersteig aufbereitet werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis des Magistrats vor. |
Auf Balkonen, Simsen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen sind abgestellte Gegenstände, wie zum Beispiel Blumentöpfe und -kästen, gegen das Herabfallen zu sichern.
| (1) | Es ist verboten, Schachtdeckel und Abdeckungen von Fernmeldeeinrichtungen, Elektrizität, Wasser, Gas oder Abwasser unbefugt zu öffnen. |
| (2) | Es ist verboten Straßenschilder, Hausnummern und sonstige Hinweise auf Einrichtungen und Zeichen für öffentliche Zwecke zu beseitigen, zu ändern, zu bedecken oder in sonstiger Weise ihre Sichtbarkeit zu beeinträchtigen. |
| (3) | Es ist verboten, öffentliche Einrichtungen unberechtigt zu erklettern oder zu übersteigen. |
| (1) | Hunde sind von öffentlichen Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen, Spielplätzen, Bolzplätzen und Sandanlagen fernzuhalten. |
| (2) | Das Baden von Hunden und anderen Haustieren in Teichen und Brunnenanlagen etc. ist nicht gestattet. |
| (3) | Öffentliche Straßen, Plätze, Wege und öffentliche Anlagen dürfen nicht durch Hundekot, Pferdeäpfel oder sonstige tierische Exkremente verunreinigt werden. |
| (4) | Verbotswidrige Verunreinigungen hat die Person, die das Tier hält oder führt bzw. die Person, die ausreitet, unverzüglich zu beseitigen. Der Hundekot kann in den städtischen Abfallbehältern entsorgt werden, wenn er in Plastik- oder Papiertüten verpackt ist. Dies gilt nicht für Hundekot von Blindenhunden, bei ihrem zweckentsprechenden Einsatz. |
| (1) | Das Füttern wildlebender Tauben auf öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen ist verboten. Ebenso ist verboten, an den genannten Plätzen Futter, das üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird, auszulegen. |
| (2) | In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Wasservögel und Fische zu füttern. |
| (3) | In öffentlichen Anlagen lebende Tiere, insbesondere Wasservögel und Fische dürfen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. |
| (1) | Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen genutzt werden, die älter als 14 Jahre sind; Fußball darf dort nur auf den dazu besonders bestimmten Plätzen (Bolzplätzen) gespielt werden. |
| (2) | Kinderspielplätze, Bolzplätze, dürfen nur von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr oder bis zur Einbruch der Dunkelheit entsprechend, ihrem Zweck genutzt werden. Darüber hinaus dürfen Bolzplätze an Sonn- und Feiertagen erst ab 10:00 Uhr genutzt werden. |
| Aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann vom Magistrat für einzelne Plätze eine abweichende Regelung getroffen werden. | |
| (3) | Der Konsum alkoholischer Getränke und das Rauchen von Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten, Shishas und Verdampfern ist auf allen Bolz- und Kinderspielplätzen verboten. |
| (1) | Auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Parkplätzen und Gehwegen, sowie in öffentlichen Anlagen ist jedes grobstörende Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern. Hierzu zählen insbesondere |
| 1. aggressives Betteln, | |
| 2. Lagern und Nächtigen, | |
| 3. das Verrichten der Notdurft, | |
| 4. Lärmbelästigungen im Sinne von § 117 OWiG, | |
| 5. und Vandalismus. |
| (1) | Öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen, ausgenommen Rettungsfahrzeugen (Krankenwagen, Feuerwehr, u. a.), Krankenfahrstühlen und Fahrzeugen zur Pflege oder Unterhaltung öffentlicher Anlagen, befahren werden. Das Fahrradfahren ist nur auf den hierfür bestimmten und beschilderten Wegen gestattet. |
| (2) | Motorfahrzeuge dürfen den Wurzelbereich von Straßenbäumen, sofern dieser durch Angrenzung kenntlich gemacht ist, weder befahren noch dort halten oder parken. Die das Parken auf Gehwegen regelnden Verkehrsvorschriften bleiben hiervon unberührt. |
| (3) | Das Reiten in öffentlichen Anlagen ist, ausgenommen auf den hierzu bestimmten und beschilderten Wegen, untersagt. |
| (4) | Bepflanzungen dürfen nicht betreten werden. Rasenflächen können vom Magistrat vorübergehend durch Hinweisschilder gesperrt werden. Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Bepflanzungen, Pflanzenteile, Weiher und Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden. |
| (5) | Abs. 4 gilt entsprechend, sowie sich die genannten Anlagen und Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befinden, beispielsweise Blumenschalen, Pflanzenkübel, Blumenbeete und Straßenbepflanzungen. |
| (6) | Das Verteilen von Flugblättern und Werbeschriften sowie das Anbringen von Plakaten an Bäumen und das Aufstellen und Errichten von sonstigen Werbeträgern in öffentlichen Anlagen sind ohne entsprechende Erlaubnis des Magistrats verboten. |
| (7) | In öffentlichen Anlagen sind das Entzünden von offenem Feuer und das Grillen, außer auf hierfür eingerichteten Grillplätzen, verboten. |
| (1) | Ordnungswidrig i. S. d. § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
|
| 1. | entgegen § 3 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen bei der Entsorgung von Kleinabfällen aller Art nicht bereitgestellten Abfallbehälter nutzt bzw. diese über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, |
|
| 2. | entgegen § 3 Abs. 2 Straßenpapierkörbe sowie auf oder an Straßen aufgestellte Abfalltonnen, Abfallsäcke oder Sperrmüllstapel sowie Sammlungen bereitgestellter Sachen durchsucht oder verstreut, |
|
| 3. | entgegen § 3 Abs. 3 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände abstellt, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt z.B. Schäden haben oder fahruntauglich geworden sind bzw. nicht mehr zur Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, |
|
| 4. | entgegen § 3 Abs. 4 Abfall oder Gegenstände auf oder neben die zur Aufnahme von Gegenständen zur Wertstoffverwertung aufgestellten Container stellt, |
|
| 5. | entgegen § 3 Abs. 5 an Werktagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen Glascontainer befüllt, |
|
| 6. | entgegen § 4 Abs. 1 Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Anlagen behandelt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 3 vorliegt, |
|
| 7. | entgegen § 4 Abs. 2 Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile außerhalb von Zeltplätzen oder sonst hierfür ausgewiesener Plätze als Unterkunft benutzt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 Satz 2 vorliegt. |
|
| 8. | entgegen § 5 Abs. 1 wasserablaufhemmende Gegenstände auf öffentliche Straßen, Abflussrinnen, Einlaufschächte oder Durchlässe bringt, |
|
| 9. | entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis Mörtel, Beton und ähnliches Material auf der Fahrbahn oder dem Bürgersteig aufbereitet, |
|
| 10. | entgegen § 6 Gegenstände nicht gegen das Herabfallen sichert, |
|
| 11. | entgegen § 7 Abs. 1 Schachtdeckel und Abdeckungen von Fernmeldeeinrichtungen, Elektrizität, Wasser, Gas und Abwasser unbefugt öffnet, |
|
| 12. | entgegen § 7 Abs. 2 Straßenschilder, Hausnummern und sonstige Hinweise auf Einrichtungen und Zeichen für öffentliche Zwecke beseitigt, ändert oder bedeckt oder in sonstiger Weise ihre Sichtbarkeit beeinträchtigt, |
|
| 13. | entgegen § 7 Abs. 3 unberechtigt öffentliche Einrichtungen erklettert oder übersteigt, |
|
| 14. | entgegen § 8 Abs. 1 Hunde und Pferde nicht von öffentlichen Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen, Spielplätzen und Sandanlagen fernhält, |
|
| 15. | entgegen § 8 Abs. 2 Hunde, Pferde oder andere Haustiere in Teichen oder Brunnen badet, |
|
| 16. | entgegen § 8 Abs. 3 öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen durch Hundekot Pferdeäpfel oder sonstige tierische Exkremente verunreinigen lässt, |
|
| 17. | entgegen § 8 Abs. 4 verbotswidrige Verunreinigungen nicht beseitigt bzw. entsorgt, |
|
| 18. | entgegen § 9 Abs. 1 wildlebende Tauben füttert oder Futter auslegt, das üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird, |
|
| 19. | entgegen § 9 Abs. 2, in öffentlichen Anlagen, Wasservögel und Fische füttert, |
|
| 20. | entgegen § 9 Abs. 3 in öffentlichen Anlagen lebende Tiere mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört, |
|
| 21. | entgegen § 10 Abs. 1 u. 2 Kinderspielplätze, Bolzplätze außerhalb der zugelassenen Zeiten oder nicht zweckentsprechend nutzt, |
|
| 22. | entgegen § 10 Abs. 3 auf Bolz- und Kinderspielplätzen alkoholische Getränke, zu sich nimmt und Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten, Shishas und Verdampfer raucht, |
|
| 23. | sich entgegen § 11 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Parkplätzen, Gehwegen und öffentlichen Anlagen gegenüber der Allgemeinheit grobstörend verhält, |
|
| 24. | entgegen § 12 Abs. 1 öffentliche Anlagen befährt, |
|
| 25. | entgegen § 12 Abs. 1 innerhalb von öffentlichen Anlagen mit einem Fahrrad außerhalb der dafür bestimmten und beschilderten Wege fährt, |
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| 26. | entgegen § 12 Abs. 2 mit Motorfahrzeugen den Wurzelbereich von Straßenbäumen, sofern dieser durch Abgrenzung kenntlich gemacht ist, befährt, mit ihnen dort hält oder parkt, |
|
| 27. | entgegen § 12 Abs. 3 in öffentlichen Anlagen außerhalb der hierzu bestimmten und beschilderten Wege reitet, |
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| 28. | entgegen § 12 Abs. 4 und Abs. 5 Bepflanzungen betritt bzw. die dort genannten Anlagen und Einrichtungen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt, |
|
| 29. | entgegen § 12 Abs. 6 in öffentlichen Anlagen Flugblätter und Werbeschriften verteilt oder sonstige Werbeträger ausstellt oder errichtet, |
|
| 30. | entgegen § 12 Abs. 7 außerhalb von eingerichteten Grillplätzen in öffentlichen Anlagen oder auf sonstigen städtischen Plätzen und Flächen offenes Feuer entzündet oder grillt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetztes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünftausend EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden. |
| (3) | Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist der Bürgermeister der Stadt Lollar als örtliche Ordnungsbehörde. |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt spätestens 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
| 10 | Errichtung eines Kleinsportfeldes am Sportplatz Salzböden; Antrag von SPD-Fraktion und Bündnis 90/Die Grünen vom 12.07.2022 | 427/2022 FD 3.1/562.421 |
Der Stadtverordnete und Ortsvorsteher von Salzböden, Harald Pusch, drückt seine Freude über den vorliegenden Beschlussantrag aus und skizziert kurz deren Zustandekommen. Er verweist auf höhere Zuschüsse, die der Verein erhalten kann.
Durch die CDU-Fraktion wird von Dr. Jens-Christian Kraft auf den langen Zeitraum von über einem Jahr bis zur heutigen Beschlussfassung hingewiesen und er weist auf die Wertgrenze für eine Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung bezüglich einer abzuschließenden Erbpachtvertrages hin.
Bürgermeister Dr. Bernd Wieczorek gibt bekannt, dass der Abschluss eines Erbpachtvertrages nicht erforderlich ist; es reicht der Abschluss eines Pachtvertrages aus.
Durch die SPD-Fraktion wird beantragt, das Wort „Erbpachtvertrag“ in „Pachtvertrag“ abzuändern. Unter Berücksichtigung dieses Änderungsantrags wird der TOP zur Abstimmung gestellt.
| 1. | Die Stadtverordnetenversammlung hebt den Beschluss zur Errichtung eines Kleinsportfeldes am Sportplatz Salzböden vom 09.09.2021 (Vorlagen-Nr. 335/2021) auf. |
| 2. | Der Magistrat wird beauftragt, mit dem SV Rot-Weiß-Grün 1960 Salzböden e.V. einen Erbpachtvertrag Pachtvertrag zu schließen, auf dessen Grundlage der Verein die Planung für die Platzgestaltung in Salzböden angehen kann. |
| 3. | Der Verein wird verpflichtet, mindestens quartalsweise über den Stand der Planungen im HFA zu informieren. |
| 4. | Der fertige Planungsentwurf und Kostenplan sind der Stadtverordnetenversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen. |
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
| 11 | Wiederaufnahme des Freiwilligen Polizeidienstes in Lollar; Antrag von SPD-Fraktion und Bündnis 90/Die Grünen vom 13.07.2022 | 426/2022 FD 1.3/100.60 |
Bertin Geißler von der SPD-Fraktion begründet für die antragstellenden Fraktionen den Antrag und geht intensiv auf die problematische Situation in der „Schur“ ein.
Dr. Jens-Christian Kraft stellt für die CDU-Fraktion klar, dass die Fraktion auch für Mittelbereitstellung im HHPlan gestimmt hat. Er stellt die Frage, was die vergangenen Jahre gemacht wurde und warum jetzt die Entscheidung zur Einstellung des freiwilligen Polizeidienstes nunmehr berichtigt wird.
Durch die SPD-Fraktion, Norman Speier, wird auf umfangreiche sozialbegleitende Maßnahmen zur Konfliktlösung hingewiesen.
Frau Silke Röske von der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und Jugendbeauftragte, weist auf die beschränkten Möglichkeiten des freiw. Polizeidienstes hin und geht auf die Problematik von Jugendlichen im Besonderen ein. Sie regt an, eine Stärkung von Freizeitmöglichkeiten nicht aus den Augen zu verlieren.
Cornelia Maykemper von der FDP-Fraktion verweist ebenfalls auf die geringen Befugnisse des freiw. Polizeidienstes und wünscht sich mehr Integrationsbemühungen in der Stadt.
Dr. Robin Lynker befürwortet ebenfalls den Antrag, da dieser zur Problemlösung hilfreich sein kann. Er führt an, dass auch die Interessen von Jugendlichen beachtet werden müssen, da diese keinen „Raum“ für ihre Aktivitäten in der Stadt finden.
Nach dieser intensiven Aussprache wird zur Abstimmung aufgerufen.
| 1. | Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, der Magistrat wird beauftragt, die Wiederaufnahme des Freiwilligen Polizeidienstes in Lollar umzusetzen und 6 Stellen anzumelden. |
| 2. | Ein Vertreter des Polizeipräsidiums Mittelhessen bzw. der „Schutzmann vor Ort“, der für Lollar zuständig ist, soll das Modellprojekt „Freiwilliger Polizeidienst“ den interessierten Parlamentariern und der Öffentlichkeit vorstellen. Insbesondere soll aufgezeigt werden, welche Einsatzmöglichkeiten bestehen, mit welchen Rechten diese ausgestattet sind, welche Leistung von städtischer Seite erbracht werden muss und über welche Qualifikationen die Polizeihelferinnen und Polizeihelfer verfügen müssen. Somit könnten dann nötige Mittel im zu beschließenden Nachtragshaushalt 2022 eingestellt werden. |
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
| 12 | Berufseinstiegsbegleitung/Berufsorientierungsmaßnahme (BOM) an der CBES; Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 08.08.2022 zum Nachtragshaushalt 2022 | 472/2022 FD 1.2/623.64 |
Da sich der Beschlussantrag durch die Beschlussfassung des Nachtragshaushaltsplanes erledigt hat, wird zum nächsten TOP übergegangen.
Im Nachtragshaushalt werden 15.000 € eingestellt, um eine Übergangsfinanzierung der Stelle einer Berufseinstiegsbegleitung im Jahr 2022 zu gewährleisten.
Ohne Abstimmung
| 13 | Einschlagsmoratorium für den Stadtwald Lollar; Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 16.08.2022 | 489/2022 FB 2/855.04 |
Der Bericht von Jutta Pfaff als Vorsitzende des SBUNK wird zur Kenntnis genommen, der über einen modifizierten Antrag - der vorgetragen wird und nachfolgend wiedergegeben ist - abgestimmt hat. Dort fand der Beschlussantrag keine Zustimmung.
Die Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90 / Die Grünen, Heidelore Alt, beantragt den TOP im Geschäftsgang zu belassen und im SBUNK nochmals bei Einladung von Herrn Revierförster Steiger und Herrn Dr. Dietz in der nächsten Sitzungsrunde zu beraten.
Für die CDU-Fraktion stellt Dr. Jens-Christian Kraft klar, das dem Forstbetriebsbeamten nicht vorschreiben werden sollte, wie er seinen Job zu machen hat.
Dem schließt sich Cornelia Maykemper, FDP-Fraktion, an.
Es folgt die Abstimmung über eine erneute Verweisung in den SBUNK, welche mehrheitlich angenommen wird.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt ein Einschlagsmoratorium für den Stadtwald Lollar, das sich auf alle Baumarten in den Altbeständen bezieht und somit den Beschluss zum Aussetzen des Eicheneinschlags ergänzt. Das Einschlagsmoratorium ist unverzüglich umzusetzen und hat 12 Monate Gültigkeit.
Die Verkehrssicherungspflicht und die gesetzlichen Verpflichtungen aus noch offenen Verträgen bleiben davon unberührt.
19 Ja-Stimme(n), 11 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
| 14 | Mitteilungen |
| 14.1 | Kindergartenneubau in der Daubringer Straße in Lollar; Rechtliche Überprüfung der Einwände der CDU-Fraktion vom 28.07.2022 zum STVV-Beschluss vom 14.07.2022; | 493/2022 FB 1/092.3 |
Der Einwand der CDU-Fraktion vom 28.07.2022 sowie das Antwortschreiben der Landrätin des Landkreises Gießen - Kommunalaufsicht - vom 15.08.2022 zur rechtlichen Überprüfung der Einwände zum Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.07.2022 bezüglich des Kindergartenneubaus in der Daubringer Straße und das Schreiben der AWO vom 23.08.2022 werden zur Kenntnis genommen.
Zur Kenntnis genommen
| 14.2 | Präsentation der Ergebnisse der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters ausschließlich im Internet | 507/2022 Gremien/062.3504 |
Hierzu stellt Bürgermeister Dr. Bernd Wieczorek klar, dass doch eine Präsentation der Wahlergebnisse im Foyer des Rathauses stattfinden wird. Der Besucherrahmen ist wegen der anhaltenden Infektionslage jedoch beschränkt.
Eine Präsentation der Wahlergebnisse für die Bürgermeister:innenwahl wird ausschließlich im Internet erfolgen, da diese zeitgleich mit der Eingabe der Ergebnisse in der Verwaltung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Der Link zur Präsentation wird am Wahlsonntag auf der Startseite der Homepage der Stadt Lollar veröffentlicht.
Im Rathaus bzw. Bürgerhaus ist aus Gründen des Infektionsschutzes keine Präsentation der Wahlergebnisse vorgesehen.
Zur Kenntnis genommen
| 15 | Schriftliche Anfragen |
| 15.1 | Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im gesamten Stadtgebiet; Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 19.08.2022 | 487/2022 FD 1.3/112.21 |
Die Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 19.08.2022 wird zur Kenntnis genommen.
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Die Antwort der Verwaltung, welche am 28. Sept. 2022 zu der Niederschrift ergänzt / nachgereicht wurde, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.
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| 15.2 | Errichtung eines Dirtparks; Anfrage der FDP-Fraktion vom 19.08.2022 | 488/2022 FB 3/463.2 |
Die Anfrage der FDP-Fraktion vom 19.08.2022 sowie die Antwort der Verwaltung vom 23.08.2022 werden zur Kenntnis genommen.
| Lollar, 16.09.2022 | ||
Horst KlinkelStadtverordnetenvorsteher | Dieter Jüngerder Schriftführer |