Es obliegt den Meldebehörden, die Einwohner über dieses Recht einmal jährlich zu unterrichten.
Auskunfts- und Übermittlungssperren
Mit der Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre oder einem bedingten Sperrvermerk wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.
1. Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 BMG [Bundesmeldegesetz])
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
2. Bedingter Sperrvermerk (§ 52 BMG [Bundesmeldegesetz])
Wenn Personen in
gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein, wenn sie Kenntnis darüber hat.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
3. Übermittlungssperren
Folgende Übermittlungssperren können formlos, ohne Angabe von Gründen beantragt werden:
Weitere Auskünfte zu den Eintragungen der o. g. Sperren erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Lollar, Holzmühler Weg 76, -Bürgerbüro- (Telefon 06406 920-0).