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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 41/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirates der Stadt Lollar am 15. März 2026

Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte Lollar, Odenhausen, Ruttershausen sowie Salzböden und des Ausländerbeirates der Stadt Lollar auf.

Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 KWO entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Wählbarkeit

Wählbar als Stadtverordnete/r oder Ortsbeiratsmitglied ist nach § 30 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber/innen müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen in der Stadt Lollar ihren Wohnsitz haben oder einen dauernden Aufenthalt, ohne einen Wohnsitz zu haben. Nicht wählbar ist, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 31, 32 HGO).

Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner/innen, zu denen auch die nichtdeutschen Unionsbürger/innen gehören und Deutsche, die entweder hier eingebürgert worden sind oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit (Mehrstaater) besitzen. Alle Bewerber/innen müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Lollar ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben (§ 86 Hessische Gemeindeordnung (HGO)). Die eingebürgerten Deutschen müssen eine Kopie der Einbürgerungsurkunde, Mehrstaater einen Nachweis über den Besitz einer ausländischen Staatsbürgerschaft mit dem Wahlvorschlag einreichen.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind (§11 Abs. 4 KWG).

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die der Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung stellt, zu leisten. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlages hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber/innen in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach der Aufstellung des Wahlvorschlages gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Aufstellung der Wahlvorschläge

Mit der Wahl der Vertreter/innen zur Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber/innen für die Wahlvorschläge nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden (§ 12 Abs. 1 S. 3 KWG). Die Wahlzeit der Gemeindevertretung, der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirates beginnt jeweils am 1. April (§ 2 Abs. 1 KWG).

Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen. (§ 12 Abs. 1 KWG).

Bei der Aufstellung der Bewerber/innen zum Ausländerbeirat dürfen nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe teilnehmen, die zum Zeitpunkt der Versammlung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind (§ 61 KWG).

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; diese haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am

Montag, dem 05. Januar 2026, bis 18 Uhr (69. Tag vor der Wahl)

schriftlich im Original bei dem Wahlamt der Stadt Lollar, Holzmühler Weg 76, 35457 Lollar, einzureichen. Ich empfehle, möglichst einen Termin zu vereinbaren.

Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr. 6) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:

  • Schriftliche Erklärungen der Bewerber/innen, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Zustimmungserklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung bzw. im Ausländerbeirat gehindert ist sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen (Vordruck KW Nr.9);
  • Bescheinigungen des zuständigen Magistrats (Meldebehörde) am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerber/innen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 11);
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11);
  • gegebenenfalls die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Vordruck KW Nr. 7 und 8)

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke, mit Ausnahme der Anlage

KW Nr.7 zur KWO (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift), welches ausschließlich bei dem unterzeichnenden Wahlleiter angefordert werden kann, sind im Internet unter der Adresse http://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen) zur erhalten. Im Bedarfsfall sind die Vordrucke auf Anforderung auch über den unterzeichnenden Wahlleiter in Papierform erhältlich.

Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung und zur Kommunalwahl in der Stadt Lollar erhalten Sie bei dem besonderen Wahlleiter unter den Telefonnummern +49 6406 / 920-135 oder -111 bzw. per E-Mail wahlen@lollar.info.

Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 58 HKO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt mit Stand 30.09.2024 für die Stadt Lollar 10.216 Einwohner. Es sind 37 Stadtverordnete zu wählen (§ 38 Absatz 1 HGO).

Mitgliederzahlen der Ortsbeiräte

Die Stadt Lollar hat in der Hauptsatzung die Zahl der zu wählender Mitglieder folgendermaßen festgelegt:

Ortsbeiratsmitglieder

-

Lollar

9

-

Odenhausen

5

-

Ruttershausen

5

-

Salzböden

5

Mitgliederzahl des Ausländerbeirates

Die Stadt Lollar hat auf freiwilliger Basis einen Ausländerbeirat eingerichtet (§84 HGO). In der Hauptsatzung der Stadt Lollar ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ausländerbeirates auf 9 festgelegt.

Lollar, den 10. Oktober 2025

Florian Jäger
Besonderer Wahlleiter