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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 48/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Gefahrenabwehrverordnung

über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

auf und an öffentlichen Straßen, Plätzen, Anlagen und Einrichtungen im Stadtgebiet der Stadt Lollar - Gefahrenabwehrverordnung -

Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetztes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 630) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar in ihrer Sitzung am 15.09.2022 folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Stadt Lollar.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)

Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Überwege, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßen, Böschungen und Stützmauern.

(2)

Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder des Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören insbesondere Grünflächen, landschaftliche Freiflächen, Wanderwege, Gehölze, Parks, Baumreihen, Einzelbäume, Teiche, Brunnen, Ruhebänke, Kinderspielplätze, Bolzplätze, Verkehrsgrünanlagen und Friedhöfe.

(3)

Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die der Allgemeinheit zugutekommen bzw. dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoff- und Abfallbehälter, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Parkplätze u. Parkdecks, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, öffentliche städtische Werbeanlagen, Bauzäune, Einfriedungen, Geländer, Brüstungen, Stützmauern, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Telefonzellen, Haltestelleneinrichtungen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.

§ 3 Schutz vor Verunreinigungen

(1)

Auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen sind die bereitgestellten Abfallbehälter bei dem Entsorgen von Kleinabfällen aller Art, z.B. Papier, Werbematerial, Zigaretten etc. zu benutzen. Sie dürfen nicht über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, etwa für Hausmüllentsorgung oder ähnliches.

(2)

Der Inhalt von Abfallbehältern sowie auf oder an Straßen aufgestellten Abfalltonnen oder Abfallsäcken darf nicht verstreut werden. Gleiches gilt für die Sperrmüllstapel sowie für eine Sammlung bereitgestellte Sachen.

(3)

Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände abzustellen, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt z.B. Schäden haben oder fahruntauglich geworden sind bzw. nicht mehr zur Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.

(4)

Es ist nicht gestattet, Abfall oder Gegenstände auf oder neben die zur Aufnahme von Gegenständen zur Wertstoffverwertung aufgestellten Container zu stellen.

(5)

Das Befüllen von Glascontainern ist an Werktagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

§ 4 Kraftfahrzeuge

(1)

Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen, das Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücken, die unmittelbar an die Straße angrenzen und die ohne Leichtflüssigkeitsabscheider zur Straße hin entwässert werden. Dies gilt nicht für:

1.

Kleinreparaturen, von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Gesundheitsbeeinträchtigung, Umweltgefährdung oder Lärmbeeinträchtigung ausgeht;

2.

Reparaturarbeiten wegen plötzlich aufgetretener Störungen zur Wiederherstellung der sofortigen Betriebsbereitschaft bei Kraftfahrzeugen, wenn ein Abschleppen nicht zumutbar ist;

3.

Das Säubern zur Gewährleistung der Straßen- und Verkehrssicherheit (Beleuchtung, Windschutz- und Heckscheibe, Kennzeichen) auf dem eigenen Grundstück ohne chemische Hilfsstoffe.

(2)

Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen außerhalb von Zeltplätzen oder sonst hierfür ausgewiesenen Plätzen nicht als Unterkunft benutzt werden. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt.

§ 5 Fahrbahnen und Bürgersteige

(1)

Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in Abflussrinnen, Einlaufschächten oder Durchlässe Kehricht, Schlamm, Unrat, Schnee, Eisplatten, Sand, Kies und andere wasserablaufhemmende Gegenstände zu verbringen.

(2)

Mörtel, Beton und ähnliches Material darf nicht auf der Fahrbahn oder dem Bürgersteig aufbereitet werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis des Magistrats vor.

§ 6 Straßenfronten

(1)

Auf Balkonen, Simsen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen sind abgestellte Gegenstände, wie zum Beispiel Blumentöpfe und -kästen, gegen das Herabfallen zu sichern.

§ 7 Öffentliche Einrichtungen

(1)

Es ist verboten, Schachtdeckel und Abdeckungen von Fernmeldeeinrichtungen, Elektrizität, Wasser, Gas oder Abwasser unbefugt zu öffnen.

(2)

Es ist verboten Straßenschilder, Hausnummern und sonstige Hinweise auf Einrichtungen und Zeichen für öffentliche Zwecke zu beseitigen, zu ändern, zu bedecken oder in sonstiger Weise ihre Sichtbarkeit zu beeinträchtigen.

(3)

Es ist verboten, öffentliche Einrichtungen unberechtigt zu erklettern oder zu übersteigen.

§ 8 Verunreinigung durch Hunde und Pferde

(1)

Hunde sind von öffentlichen Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen, Spielplätzen, Bolzplätzen und Sandanlagen fernzuhalten.

(2)

Das Baden von Hunden und anderen Haustieren in Teichen und Brunnenanlagen etc. ist nicht gestattet.

(3)

Öffentliche Straßen, Plätze, Wege und öffentliche Anlagen dürfen nicht durch Hundekot, Pferdeäpfel oder sonstige tierische Exkremente verunreinigt werden.

(4)

Verbotswidrige Verunreinigungen hat die Person, die das Tier hält oder führt bzw. die Person, die ausreitet, unverzüglich zu beseitigen. Der Hundekot kann in den städtischen Abfallbehältern entsorgt werden, wenn er in Plastik- oder Papiertüten verpackt ist. Dies gilt nicht für Hundekot von Blindenhunden, bei ihrem zweckentsprechenden Einsatz.

§ 9 Füttern von Tieren

(1)

Das Füttern wildlebender Tauben auf öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen ist verboten. Ebenso ist verboten, an den genannten Plätzen Futter, das üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird, auszulegen.

(2)

In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Wasservögel und Fische zu füttern.

(3)

In öffentlichen Anlagen lebende Tiere, insbesondere Wasservögel und Fische dürfen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

§ 10 Spielplätze

(1)

Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen genutzt werden, die älter als 14 Jahre sind; Fußball darf dort nur auf den dazu besonders bestimmten Plätzen (Bolzplätzen) gespielt werden.

(2)

Kinderspielplätze, Bolzplätze, dürfen nur von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr oder bis zur Einbruch der Dunkelheit entsprechend, ihrem Zweck genutzt werden. Darüber hinaus dürfen Bolzplätze an Sonn- und Feiertagen erst ab 10:00 Uhr genutzt werden.

Aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann vom Magistrat für einzelne Plätze eine abweichende Regelung getroffen werden.

(3)

Der Konsum alkoholischer Getränke und das Rauchen von Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten, Shishas und Verdampfern ist auf allen Bolz- und Kinderspielplätzen verboten.

§ 11 Straßen und Anlagen - störendes Verhalten

(1)

Auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Parkplätzen und Gehwegen, sowie in öffentlichen Anlagen ist jedes grobstörende Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern. Hierzu zählen insbesondere

1. aggressives Betteln,

2. Lagern und Nächtigen,

3. das Verrichten der Notdurft,

4. Lärmbelästigungen im Sinne von § 117 OWiG,

5. und Vandalismus.

§ 12 Öffentliche Anlagen

(1)

Öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen, ausgenommen Rettungsfahrzeugen (Krankenwagen, Feuerwehr, u. a.), Krankenfahrstühlen und Fahrzeugen zur Pflege oder Unterhaltung öffentlicher Anlagen, befahren werden. Das Fahrradfahren ist nur auf den hierfür bestimmten und beschilderten Wegen gestattet.

(2)

Motorfahrzeuge dürfen den Wurzelbereich von Straßenbäumen, sofern dieser durch Angrenzung kenntlich gemacht ist, weder befahren noch dort halten oder parken. Die das Parken auf Gehwegen regelnden Verkehrsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

(3)

Das Reiten in öffentlichen Anlagen ist, ausgenommen auf den hierzu bestimmten und beschilderten Wegen, untersagt.

(4)

Bepflanzungen dürfen nicht betreten werden. Rasenflächen können vom Magistrat vorübergehend durch Hinweisschilder gesperrt werden. Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Bepflanzungen, Pflanzenteile, Weiher und Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden.

(5)

Abs. 4 gilt entsprechend, sowie sich die genannten Anlagen und Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befinden, beispielsweise Blumenschalen, Pflanzenkübel, Blumenbeete und Straßenbepflanzungen.

(6)

Das Verteilen von Flugblättern und Werbeschriften sowie das Anbringen von Plakaten an Bäumen und das Aufstellen und Errichten von sonstigen Werbeträgern in öffentlichen Anlagen sind ohne entsprechende Erlaubnis des Magistrats verboten.

(7)

In öffentlichen Anlagen sind das Entzünden von offenem Feuer und das Grillen, außer auf hierfür eingerichteten Grillplätzen, verboten.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig i. S. d. § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen bei der Entsorgung von Kleinabfällen aller Art nicht bereitgestellten Abfallbehälter nutzt bzw. diese über den Gemeingebrauch hinaus nutzt,

2.

entgegen § 3 Abs. 2 Straßenpapierkörbe sowie auf oder an Straßen aufgestellte Abfalltonnen, Abfallsäcke oder Sperrmüllstapel sowie Sammlungen bereitgestellter Sachen durchsucht oder verstreut,

3.

entgegen § 3 Abs. 3 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände abstellt, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt z.B. Schäden haben oder fahruntauglich geworden sind bzw. nicht mehr zur Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind,

4.

entgegen § 3 Abs. 4 Abfall oder Gegenstände auf oder neben die zur Aufnahme von Gegenständen zur Wertstoffverwertung aufgestellten Container stellt,

5.

entgegen § 3 Abs. 5 an Werktagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen Glascontainer befüllt,

6.

entgegen § 4 Abs. 1 Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Anlagen behandelt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 3 vorliegt,

7.

entgegen § 4 Abs. 2 Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile außerhalb von Zeltplätzen oder sonst hierfür ausgewiesener Plätze als Unterkunft benutzt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.

8.

entgegen § 5 Abs. 1 wasserablaufhemmende Gegenstände auf öffentliche Straßen, Abflussrinnen, Einlaufschächte oder Durchlässe bringt,

9.

entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis Mörtel, Beton und ähnliches Material auf der Fahrbahn oder dem Bürgersteig aufbereitet,

10.

entgegen § 6 Abs. 1 Gegenstände nicht gegen das Herabfallen sichert,

11.

entgegen § 7 Abs. 1 Schachtdeckel und Abdeckungen von Fernmeldeeinrichtungen, Elektrizität, Wasser, Gas und Abwasser unbefugt öffnet,

12.

entgegen § 7 Abs. 2 Straßenschilder, Hausnummern und sonstige Hinweise auf Einrichtungen und Zeichen für öffentliche Zwecke beseitigt, ändert oder bedeckt oder in sonstiger Weise ihre Sichtbarkeit beeinträchtigt,

13.

entgegen § 7 Abs. 3 unberechtigt öffentliche Einrichtungen erklettert oder übersteigt,

14.

entgegen § 8 Abs. 1 Hunde und Pferde nicht von öffentlichen Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen, Spielplätzen und Sandanlagen fernhält,

15.

entgegen § 8 Abs. 2 Hunde, Pferde oder andere Haustiere in Teichen oder Brunnen badet,

16.

entgegen § 8 Abs. 3 öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen durch Hundekot Pferdeäpfel oder sonstige tierische Exkremente verunreinigen lässt,

17.

entgegen § 8 Abs. 4 verbotswidrige Verunreinigungen nicht beseitigt bzw. entsorgt,

18.

entgegen § 9 Abs. 1 wildlebende Tauben füttert oder Futter auslegt, das üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird,

19.

entgegen § 9 Abs. 2, in öffentlichen Anlagen, Wasservögel und Fische füttert,

20.

entgegen § 9 Abs. 3 in öffentlichen Anlagen lebende Tiere mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört,

21.

entgegen § 10 Abs. 1 u. 2 Kinderspielplätze, Bolzplätze außerhalb der zugelassenen Zeiten oder nicht zweckentsprechend nutzt,

22.

entgegen § 10 Abs. 3 auf Bolz- und Kinderspielplätzen alkoholische Getränke, zu sich nimmt und Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten, Shishas und Verdampfer raucht,

23.

sich entgegen § 11 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Parkplätzen, Gehwegen und öffentlichen Anlagen gegenüber der Allgemeinheit grobstörend verhält,

24.

entgegen § 12 Abs. 1 öffentliche Anlagen befährt,

25.

entgegen § 12 Abs. 1 innerhalb von öffentlichen Anlagen mit einem Fahrrad außerhalb der dafür bestimmten und beschilderten Wege fährt,

26.

entgegen § 12 Abs. 2 mit Motorfahrzeugen den Wurzelbereich von Straßenbäumen, sofern dieser durch Abgrenzung kenntlich gemacht ist, befährt, mit ihnen dort hält oder parkt,

27.

entgegen § 12 Abs. 3 in öffentlichen Anlagen außerhalb der hierzu bestimmten und beschilderten Wege reitet,

28.

entgegen § 12 Abs. 4 und Abs. 5 Bepflanzungen betritt bzw. die dort genannten Anlagen und Einrichtungen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt,

29.

entgegen § 12 Abs. 6 in öffentlichen Anlagen Flugblätter und Werbeschriften verteilt oder sonstige Werbeträger ausstellt oder errichtet,

30.

entgegen § 12 Abs. 7 außerhalb von eingerichteten Grillplätzen in öffentlichen Anlagen oder auf sonstigen städtischen Plätzen und Flächen offenes Feuer entzündet oder grillt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetztes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünftausend EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.

(3)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist der Bürgermeister der Stadt Lollar als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt spätestens 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Die vorstehende Gefahrenabwehrverordnung wird hiermit ausgefertigt:

Lollar, den 11.10.2022

Dr. Bernd Wieczorek, Bürgermeister