Der Wohnungswechsel ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der entsprechenden Behörde zu melden.
Hinweise für die Wohnungsgeber
Als Wohnungsgeber sind Sie seit dem 01.11.2015 verpflichtet, den tatsächlichen Bezug der Wohnung schriftlich zu bestätigen.
Diese Bestätigung muss folgende Punkte enthalten:
Nach § 19 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG) ist ein Wohnungsgeber*in verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich zu bestätigen.
Das entsprechende Formular steht Ihnen auf unserer Homepage zur Verfügung.
Bei einer Verweigerung dieser Bestätigung muss mit dem Einleiten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gerechnet werden.