§ 16
Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
| (1) | Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen. | ||
| Der Nutzungsfaktor beträgt: | |||
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| a) | bei eingeschossiger Bebaubarkeit | 1,0 |
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| b) | bei zweigeschossiger Bebaubarkeit | 1,25 |
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| c) | bei dreigeschossiger Bebaubarkeit | 1,5 |
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| d) | bei viergeschossiger Bebaubarkeit | 1,75 |
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| Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um |
0,25. | |
| (2) | Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5. | ||
| (3) | Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Das Ergebnis gilt als Zahl der Vollgeschosse. | ||
| (4) | Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan | ||
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| a) | Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25, | |
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| b) | nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0, | |
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| c) | nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2, | |
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| d) | nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5, | |
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| e) | landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1, | |
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| f) | Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5, | |
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| g) | Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25 als Nutzungsfaktor. | |
| (5) | Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte Grundstücksfläche im beplanten Gebiet zu ermitteln. | ||
| (6) | Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 18 entsprechend. | ||
§ 17
Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 16 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 18 anzuwenden.
§ 18
Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
| (1) | Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. | |
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| Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. | |
| (2) | Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. | |
| (3) | Die in § 16 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend. | |
| (4) | Bei Grundstücken, die | |
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| a) | als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5, |
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| b) | nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0, |
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| c) | nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2, |
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| d) | wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5, |
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| e) | mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25 als Nutzungsfaktor. |
§ 19
Nutzungsfaktor in Sonderfällen
| (1) | Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen – Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß § 15 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche). |
| (2) | Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 15 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 18 Abs. 1 bis 3. Für die Restfläche gilt Abs. 1 entsprechend. |
| (3) | Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 16 bis 18 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend. |
§ 20
Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen die an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in wasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.
§ 21
Entstehen der Beitragspflicht
| (1) | Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. |
| (2) | Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneuerungs/Erweiterungsmaßnahme. Im Fall einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils. |
| (3) | Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen, gewerblichen oder abwasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit bzw. dem tatsächlichen Anschluss. |
§ 22
Ablösung des Wasserbeitrags
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 23
Beitragspflichtige, öffentliche Last
| (1) | Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. |
| (2) | Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. |
| (3) | Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| (4) | Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem. |
§ 24
Vorausleistungen
| (1) | Der Verband kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen. |
| (2) | Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist. |
§ 25
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
§ 26
Grundstücksanschlusskosten
| (1) | Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist dem Verband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. |
| (2) | Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer/in des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle der/s Eigentümers/in der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| (3) | Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum. |
| (4) | Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Errichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden. |
§ 27
Benutzungsgebühren
| (1) | Der Verband erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren. |
| (2) | Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird dem Verband bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt der Verband den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. |
| (3) | Die Gebühr beträgt pro m³ 2,63 EUR. Sie enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. |
§ 28
Grundgebühr
Die Grundgebühr wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und beträgt je Wasserzähler und je angefangenem Kalendermonat
| Wasserzählertyp (Neu) MID Europäische Messgeräterichtlinie |
Wasserzählertyp Bezeichnung (Alt) |
Grundgebühr [EUR/Monat] |
| Hauswasserzähler Q3=4 | Hauswasserzähler Qn 2,5 | 7,25 |
| Hauswasserzähler Q3=10 | Hauswasserzähler Qn 6 | 17,50 |
| Hauswasserzähler Q3=16 | Hauswasserzähler Qn 10 | 32,70 |
| Großwasserzähler Q3=25 | Verbundwasserzähler DN 50 | 55,50 |
| Großwasserzähler Q3=63 | Verbundwasserzähler DN 80 | 161,00 |
| Großwasserzähler Q3=100 | Verbundwasserzähler DN 100 | 236,00 |
| Großwasserzähler Q3=250 | Verbundwasserzähler DN 150 | 515,00 |
§ 29
Vorauszahlungen
| (1) | Der Verband kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich am Verbrauch des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder werden nach geänderten tatsächlichen Verhältnissen bemessen. Die Vorauszahlungen werden am 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. |
| (2) | Statt Vorauszahlungen zu verlangen, kann der Verband beim Anschlussnehmer einen Münzzähler einrichten, wenn er mit zwei Vorauszahlungen im Rückstand ist oder nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. |
§ 30
Verwaltungsgebühren
| (1) | Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt der Verband für jedes Ablesen der zweiten oder weiteren Messeinrichtungen 2,50 EUR. |
| (2) | Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt der Verband 12,50 EUR; für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 2,50 EUR. |
| (3) | Für jedes Einrichten eines Münzzählers erhebt der Verband eine Verwaltungsgebühr von 75,00 EUR. |
§ 31
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
| (1) | Die Benutzungsgebühr und die Grundgebühr entstehen jährlich, die Verwaltungsgebühr mit dem Ablesen der Messeinrichtung bzw. dem Einrichten des Münzzählers. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. |
| (2) | Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach §§ 27 bis 30 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. |
§ 32
Gebührenpflichtige
| (1) | Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| (2) | Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt. |
| (3) | Beim Wechsel des Anschlussnehmers geht die Gebührenpflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem nachfolgenden Monatsersten über, falls nicht schon beim Wechsel ein Ablesen der Messeinrichtung durchgeführt worden ist. Melden der bisherige oder der neue Anschlussnehmer die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Gebühren für die Zeit ab Rechtsübergang bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Verband von der Rechtsübertragung Kenntnis erhält. |
§ 33
Umsatzsteuer
Soweit Ansprüche des Verbandes der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt sind.
IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten
§ 34
Allgemeine Mitteilungspflichten
| (1) | Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind dem Verband vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen. |
| (2) | Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an den Wasserverbrauchsanlagen vornehmen lassen will, hat dies dem Verband rechtzeitig anzuzeigen. |
| (3) | Jeder Wasserabnehmer hat ihm bekanntwerdende Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlage unverzüglich dem Verband zu melden. |
| (4) | Der Anschlussnehmer hat das Abhandenkommen, Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtungen dem Verband unverzüglich mitzuteilen. |
§ 35
Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten des Verbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen | |
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| 1. | § 3 Abs. 4 die Anschlussleitung herstellt, erneuert, verändert, unterhält oder beseitigt oder anders auf sie - einschließlich der Messeinrichtung - einwirkt oder einwirken lässt; |
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| 2. | § 4 Abs. 2 seinen Trink-/Betriebswasserbedarf aus anderen als der Wasserversorgungsanlage deckt, ohne dass ihm dies nach § 4 Abs. 3 gestattet ist; |
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| 3. | § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 32 den in diesen Bestimmungen genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; |
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| 4. | § 4 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann; |
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| 5. | § 5 Abs. 3 Wasserverbrauchsanlagen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind; |
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| 6. | § 10 Abs. 1 Satz 2 Messeinrichtungen nicht vor Frost, Abwasser und Grundwasser schützt; |
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| 7. | § 10 Abs. 2 Satz 1 keinen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt; |
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| 8. | § 10 Abs. 2 Satz 2 den Schacht oder Schrank nicht in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält; |
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| 9. | § 11 die Messeinrichtungen nach Aufforderung des Verbandes nicht abliest bzw. sie nicht leicht zugänglich hält; |
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| 10. | § 35 den Bediensteten oder Beauftragten des Verbandes den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen verweigert. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 10.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden. | |
| (3) | Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorstand. | |
§ 37
In-Kraft-Treten
Die Neufassung der Wasserversorgungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig treten die entsprechenden Regelungen der seither geltenden Wasserversorgungssatzung vom 16.09.2004 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 08.12.2023 außer Kraft.
Lollar, 07.11.2025