Aufgrund der §§ 6 und 18 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Lollar-Staufenberg in der Fassung vom 01.03.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.06.2023, der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl S. 473), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lollar-Staufenberg in der Sitzung am 07.11.2025 folgende Entwässerungssatzung beschlossen:
ENTWÄSSERUNGSSATZUNG [EWS]
I. Allgemeines
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Der Verband betreibt in Erfüllung seiner Pflicht zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung. Er bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
| Grundstück | Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. |
| Abwasser | Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt. |
| Brauchwasser | Das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser) und Gewässern entnommene Wasser, welches unmittelbar (z. B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen) oder mittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. dieser zufließt. |
| Abwasseranlagen | Sammelleitungen und Behandlungsanlagen. Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung er beiträgt. |
| Sammelleitungen | Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz). |
| Behandlungsanlagen | Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers; zu diesen Einrichtungen gehören auch die letzte(n) Verbindungsleitung(en) vom Netz sowie die Ablaufleitung(en) zum Gewässer. |
| Anschlussleitungen | Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke. |
| Grundstücksentwässerungs-anlagen | Alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des Abwassers dienen. |
| Grundstückskläreinrichtungen | Kleinkläranlagen oder Sammelgruben (Behälter). |
| Anschlussnehmer(-inhaber) | Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. |
| Abwassereinleiter | Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen. |
II. Anschluss und Benutzung
§ 3
Grundstücksanschluss
| (1) | Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn der Verband für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat. |
| (2) | Der Verband kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. |
| (3) | Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend. |
| (4) | Die Anschlussleitung wird ausschließlich von dem Verband hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. |
| (5) | Wünscht der/die Grundstückseigentümer/in neben der einen Kanalanschlussleitung noch weitere Kanalanschlussleitungen, so entscheidet der Verbandsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. |
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
| (1) | Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Hat der Verband mehrere Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den Vorgaben des Verbandes anzuschließen. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. |
| (2) | Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 37 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 37 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen. |
| (3) | Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 37 Abs. 1 Satz 2 oder § 37 Abs. 5 Satz 1 HWG vorliegt. |
| (4) | Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch den Verband erfolgen. Diese kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt oder modifiziert werden. Die Erteilung der Genehmigung für die Zuführung von Abwasser setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer einen Nachweis darüber vorlegt, dass die Zuleitungskanäle auf seinem Grundstück den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. |
§ 5
Grundstücksentwässerungsanlagen
| (1) | Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch fachkundige Unternehmer ausgeführt werden. |
| (2) | Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jede/r Grundstückseigentümer/in selbst zu schützen. |
§ 6
Grundstückskläreinrichtungen
| (1) | Grundstückskläreinrichtungen müssen von der/dem Grundstückseigentümer/in auf eigene Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwasser eingeleitet werden darf oder wenn ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist. |
| (2) | Das Einleiten von Niederschlagswasser in Grundstückskläreinrichtungen ist unzulässig. |
| (3) | Die Entnahme des Schlamms aus Kleinkläranlagen, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt der Verband. |
| (4) | Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt. |
§ 7
Allgemeine Einleitungsbedingungen
| (1) | In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches | |
| - | den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stören, |
| - | das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen gefährdet, |
| - | die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigten, |
| - | den Gewässerzustand nachhaltig beeinflusst, |
| - | sich sonst umweltschädigend auswirkt. |
| Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet werden. | |
| (2) | Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maß angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere: | |
| - | Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien und Ähnliches; |
| - | Kunstharz, Lacke, Latices, Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen; flüssige Abfälle, die erhärten; Zement, Mörtel, Kalkhydrat; |
| - | Sturz- oder Stichblut, Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlempe, Trub, Trester, Krautwasser; |
| - | Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette; |
| - | Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; der Inhalt von Chemietoiletten. |
| Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat den pH-Grenzwertbereich von 6,5 bis 10 einhält. Bei Feuerungsanlagen mit Leistungen ˃ 200 kW muss stets eine Neutralisation erfolgen. | |
| (3) | Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser ist nicht gestattet. | |
| (4) | Auf Grundstücken, in deren Abwasser unzulässige Stoffe (z. B. Benzin, Öle, Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen zum Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und ordnungsgemäß betrieben werden. Das Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist. | |
| (5) | Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen nicht von angeschlossenen Grundstücken auf Dauer, sondern kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen. | |
| (6) | Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdränagen vor Inkrafttreten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann. | |
§ 8
Besondere Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser
| (1) | Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern) gelten - soweit nicht durch wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist - folgende Einleitungsgrenzwerte in der nicht abgesetzten qualifizierten Stichprobe: |
|
| Dimension | Grenzwert |
| 1. | Physikalische Parameter | ||
| 1.1 | Temperatur | °C | 35 |
| 1.2 | pH-Wert | - | 6,5 - 10 |
|
| ||
| 2. | Organische Stoffe und Lösungsmittel | ||
| 2.1 | Organische Lösungsmittel (BTEX), bestimmt als Summe von Benzol und dessen Derivaten (Benzol, Ethylbenzol, Toluol, isomere Xylole) mittels Gaschromatografie | mg/l | 10 |
| 2.2 | Halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW), berechnet als organisch gebundenes Chlor (die Einzelergebnisse werden in Chlorid umgerechnet und dann addiert)[1] mittels Gaschromatografie | mg/l | 1 |
| 2.3 | Adsorbierbare organische Halogenverbindungen,angegeben als Chlorid (AOX) | mg/l | 1 |
| 2.4 | Phenolindex | mg/l | 20 |
| 2.5 | Kohlenwasserstoffe H 53 (Mineralöl und Mineralölprodukte) | mg/l | 20 |
| 2.6 | Extrahierbare schwerflüchtige lipophile Stoffe H 17 (z. B. organische Fette) | mg/l | 250 |
|
| ||
| 3. | Anorganische Stoffe (gelöst) | ||
| 3.1 | Ammonium, berechnet als Stickstoff | mg N/l | 100 |
| 3.2 | Nitrit, berechnet als Stickstoff | mg N/l | 5 |
| 3.3 | Cyanid, leicht freisetzbar | mg/l | 0,2 |
| 3.4 | Sulfat | mg/l | 400 |
| 4. | Anorganische Stoffe (gesamt) | ||
| 4.1 | Arsen | mg/l | 0,1 |
| 4.2 | Blei | mg/l | 0,5 |
| 4.3 | Cadmium | mg/l | 0,1 |
| 4.4 | Chrom | mg/l | 0,5 |
| 4.5 | Chrom-VI | mg/l | 0,1 |
| 4.6 | Kupfer | mg/l | 0,5 |
| 4.7 | Nickel | mg/l | 0,5 |
| 4.8 | Quecksilber | mg/l | 0,05 |
| 4.9 | Silber | mg/l | 0,1 |
| 4.10 | Zink | mg/l | 2 |
| 4.11 | Zinn | mg/l | 2 |
[1] Einzelverbindungen: Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan, Dichlormethan
| Die Temperatur wird in Grad Celsius nach der DIN 38404-4 gemessen, der pH-Wert nach der DIN EN ISO 10523.Im Übrigen richten sich die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen nach den einschlägigen Verfahren der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Im Übrigen sind die notwendigen Untersuchungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen. | ||
| (2) | Werden von der obersten Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzen gelten als eingehalten, wenn der Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden. | ||
| (3) | Im Bedarfsfall könnena) für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden, | ||
| b) | höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind, | |
| c) | geringere Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um insbesondere eine | |
|
| - | Gefährdung der Abwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals, |
|
| - | Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen, |
|
| - | Erschwerung der Abwasserbehandlung oder Klärschlammverwertungzu vermeiden. |
| (4) | Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig. | ||
| (5) | Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung. | ||
| (6) | Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei der Abwasserbehandlung, kann der Verband die Pufferung des Abwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die Abwasseranlage verlangen. | ||
| (7) | Der Verband kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuches aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind. | ||
| (8) | Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen. | ||
§ 9
Überwachen der Einleitungen
| (1) | Der Verband überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der auf Grund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann der Verband eine staatliche anerkannte Untersuchungsstelle betrauen. |
| (2) | Das Überwachen der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch den Verband erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde verlangten Eigenüberwachung bestimmter Einleiter. |
| (3) | Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 58 WHG festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 60 WHG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt. |
| (4) | Das Messprogramm des Abs. 3 kann von dem Verband jederzeit erweitert werden, wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhaltender Grenzwerte können eine Intensivierung der Überwachung zur Folge haben. |
| (5) | Der Abwassereinleiter kann von dem Verband zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das Recht, diese auf einzelne Grenzwerte oder den chemischen Sauerstoffbedarf zu beschränken. |
| (6) | Die Aufwendungen des Verbandes für das Überwachen sind vom Abwassereinleiter in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann der Verband von der Vorauszahlung der dafür zu leistenden Kosten abhängig machen. |
| (7) | Der Verband kann in begründeten Fällen verlangen, dass der Abwassereinleiter an einer von dem Verband zu bestimmenden Stelle ein automatisches Gerät zur Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten und dauernd - auch in Zeiten der Betriebsruhe – zu betreiben hat. Der Verband kann die technischen Anforderungen festlegen, die das Gerät zur automatischen Probeentnahme zu erfüllen hat. Der Verband kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von selbstaufzeichnenden Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert, Temperatur, CSB, Abwassermenge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters verlangen. Der Verband kann ferner bestimmen, dass der Zugang zu dem automatischen Probenahmegerät oder den selbstaufzeichnenden Messgeräten Bediensteten oder Beauftragten des Verbandes jederzeit - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu ermöglichen ist. |
III. Abgaben und Kostenerstattung
§ 10
Abwasserbeitrag
| (1) | Der Verband erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 11) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 12 bis 15). | |
| (2) | Der Beitrag beträgt | |
| a) | für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an eine Sammelleitung 9,26 EUR/m² Veranlagungsfläche. |
| b) | Beitragssätze für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen werden gesondert kalkuliert und festgesetzt, sobald entsprechende beitragsfähige Maßnahmen zur Verwirklichung anstehen. |
| (3) | Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel der nach den nachfolgenden Vorschriften (§§ 11 bis 15) ermittelten Berechnungsflächen zugrunde gelegt. | |
§ 11
Grundstücksfläche
| (1) | Als Grundstücksfläche im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entsprechend. | |
| (2) | Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt | |
| a) | bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks, |
| b) | bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, regelmäßig die Fläche zwischen der Erschließungsanlage im Innenbereich und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft.Überschreitet die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, dem Innenbereich zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt. |
| (3) | Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 6 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt. | |
§ 12
Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
| (1) | Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen. | ||
| Der Nutzungsfaktor beträgt: | ||
| a) | bei eingeschossiger Bebaubarkeit | 1,0 |
| b) | bei zweigeschossiger Bebaubarkeit | 1,25 |
| c) | bei dreigeschossiger Bebaubarkeit | 1,5 |
| d) | bei viergeschossiger Bebaubarkeit | 1,75 |
| Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25 | ||
| (2) | Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5. | ||
| (3) | Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Das Ergebnis gilt als Zahl der Vollgeschosse. | ||
| (4) | Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan | ||
| a) | Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25, | |
| b) | nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0, | |
| c) | nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1, | |
| d) | nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5, | |
| e) | landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1, | |
| f) | Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5, | |
| g) | Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25 | |
| als Nutzungsfaktor. | ||
| (5) | Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte Grundstücksfläche im beplanten Gebiet zu ermitteln. | ||
| (6) | Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 14 entsprechend. | ||
§ 13
Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 12 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 14 anzuwenden.
§ 14
Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
| (1) | Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. | |
| (2) | Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. | |
| (3) | Die in § 12 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend. | |
| (4) | Bei Grundstücken, die | |
| a) | als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5, |
| b) | nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0, |
| c) | nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1, |
| d) | wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5, |
| e) | mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25 |
| als Nutzungsfaktor. | |
§ 15
Nutzungsfaktor in Sonderfällen
| (1) | Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen – Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche). |
| (2) | Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 14 Abs. 1 bis 3. Für die Restfläche gilt Abs. 1 entsprechend. |
| (3) | Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 12 bis 14 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend. |
§ 16
Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in abwasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.
§ 17
Entstehen der Beitragspflicht
| (1) | Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. |
| (2) | Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneuerungs-/Erweiterungsmaßnahme. Im Fall einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils. |
| (3) | Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen, gewerblichen oder abwasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit bzw. dem tatsächlichen Anschluss. |
§ 18
Ablösung des Abwasserbeitrags
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbeitrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 19
Beitragspflichtige, öffentliche Last
| (1) | Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. |
| (2) | Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. |
| (3) | Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| (4) | Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem. |
§ 20
Vorausleistungen
| (1) | Der Verband kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen. |
| (2) | Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist. |
§ 21
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 22
Grundstücksanschlusskosten
| (1) | Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist dem Verband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. |
| (2) | Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer/in des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle der/s Eigentümers/in der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| (3) | Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum. |
| (4) | Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden. |
§ 23
Benutzungsgebühren
| (1) | Der Verband erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des §10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln von | |
| a) | Niederschlagswasser |
| b) | Schmutzwasser |
| c) | Schlamm aus Kleinkläranlagen |
| d) | Abwasser aus Gruben |
| (2) | Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen des Verbandes und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf den Verband umgelegt wird, werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt. | |
§ 24
Gebührenmaßstäbe und Sätze für Niederschlagswasser
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt, pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,59 € jährlich erhoben. | |
| (2) | Wird das Niederschlagswasser über eine Zisterne oder stillgelegte Sammelgrube eingeleitet, so werden je 1 m³ Zisternenspeichervolumen folgende angeschlossene Flächen von der Gebühr nach Abs. 1 befreit: | |
| a) | bei einer ganzjährigen Wasserentnahme aus der Zisterne für den Betrieb einer Brauchwasseranlage (Toilettenspülung, Wäsche waschen und sonstige Brauchwasserzwecke): 20 m² |
| b) | bei einer saisonalen Wasserentnahme aus der Zisterne für Gartenbewässerung etc.: 10 m², jedoch maximal die Hälfte der angeschlossenen Fläche. |
| Darüberhinausgehende Flächen unterliegen der Niederschlagsentwässerungsgebühr. | |
| (3) | Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird. | |
| (4) | Wird das Niederschlagswasser von einer befestigten Fläche aufgrund einer Befestigung mit Rasengittersteinen, wassergebundener Decke, Pflaster mit nachgewiesener wasserdurchlässiger Fläche bzw. Fugen von mindestens 30 % auf einem wasserdurchlässigen, versickerungsfähigen Unterbau teilweise vom Erdreich aufgenommen, wird diese Fläche zur Hälfte von der Gebühr befreit. Diese Gebührenvergünstigung wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen gewährt. | |
§ 25
Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer
| (1) | Der Verband kann von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten eine Aufstellung der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind bzw. von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zufließt. Wird eine Aufstellung der angeschlossenen Fläche verweigert oder nicht erbracht, kann die Größe der angeschlossenen Fläche von dem Verband geschätzt werden. Die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung der angeschlossenen Fläche dem Verband mitzuteilen. Veränderungen werden bei der Gebührenbemessung ab dem nachfolgenden Monatsersten berücksichtigt. |
| (2) | Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss dem Verband schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden. Werden die vorgenannten Wasserzähler nicht installiert, wird das der Abwasseranlage zugeführte Schmutzwasser pauschaliert berechnet. |
| (3) | Die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten sind verpflichtet, dem Verband jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich bekannt zu geben. Gleiches gilt für die Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser. |
§ 26
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,36 EUR. |
| (2) | Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben – bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,36 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel |
| Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann der Verband der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen. |
§ 27
Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs
| (1) | Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die | |
|
| a) | aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, |
|
| b) | zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen und Gewässern entnommen werden. |
| (2) | Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen - auf dessen Nachweis – bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen, ansonsten - wenn eine Messung nicht möglich ist - durch nachprüfbare Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen. | |
| (3) | Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Wassermengen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. | |
| (4) | Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann der Verband auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Messung der Wassermenge durch einen privaten Abwasserzähler zulassen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Wassermenge. | |
| (5) | Die nach § 25 Abs. 2, letzter Satz, mögliche Pauschalierung wird wie folgt vorgenommen:Für die Pauschalierung wird je m² an die Zisterne angeschlossene Fläche ein Schmutzwasseranfall von 0,5 m³ pro Jahr zugrunde gelegt, höchstens jedoch 10 m³ Schmutzwasser je m³ Zisternenvolumen pro Jahr. | |
| (6) | Private Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht sein; sie werden vom Verband, der auch die Einbaustelle festlegt, verplombt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen. | |
| (7) | Bei unerlaubtem Einleiten wird die Wassermenge vom Verband geschätzt. | |
§ 28
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben
| (1) | Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Bei Abholmengen unter 3 m³ wir eine Mindestmenge von 3 m³ berechnet. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³ : | |
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| a) | Schlamm aus Kleinkläranlagen 75,60 EUR, |
|
| b) | Abwasser aus Gruben 75,60 EUR. |
| (2) | Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von 5,00 EUR erhoben. | |
| (3) | Die in Absatz 1 genannten Gebührensätze sind bei Sammelabfuhren heranzuziehen. Einzelabfuhren außerhalb des jeweiligen Sammeltermins werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. | |
§ 29
Verwaltungsgebühr
| (1) | Für jedes Ablesen/Abrechnen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 5,00 EUR zu zahlen. |
| (2) | Für jede gewünschte Zwischenablesung/-abrechnung einer verbands oder privaten Messeinrichtung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 15,00 EUR zu entrichten; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 5,00 EUR. |
| (3) | Für die Festlegung des Einbauortes eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers (Sonderwasserzähler), für dessen Verplombung sowie für jede Nachverplombung hat der Gebührenpflichtige eine Verwaltungsgebühr von jeweils 30,00 € zu zahlen. |
§ 30
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
| (1) | Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| (2) | Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| (3) | Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach § 23, 24, 26 und 29 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. |
§ 31
Vorauszahlungen
Der Verband kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich am Verbrauch des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder werden nach geänderten tatsächlichen Verhältnissen bemessen. Die Vorauszahlungen werden am 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.
§ 32
Gebührenpflichtige
| (1) | Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| (2) | Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt. |
§ 33
Abwälzung der Kleineinleiterabgabe
| (1) | Die von dem Verband an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Sinne der §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 8 HessAbwAG wird auf die Eigentümer der Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. |
| (2) | § 30 Abs. 1 gilt entsprechend. |
IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht, Betriebsstörungen und Ordnungswidrigkeiten
§ 34
Allgemeine Mitteilungspflichten
| (1) | Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind dem Verband vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen. |
| (2) | Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies dem Verband rechtzeitig anzuzeigen. |
| (3) | Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat dem Verband oder den Beauftragten des Verbandes alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen. Der Verband kann verlangen, dass hierzu ein von ihm vorgegebener Fragebogen in schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür können Fristen gesetzt werden. |
§ 35
Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten des Verbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.
§ 36
Haftung bei Entsorgungsstörungen
Der Verband haftet für Schäden durch Betriebsstörungen an der Abwasseranlage, sofern bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bei anderen Schäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen | |
|
| 1. | § 4 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt; |
|
| 2. | § 4 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt; |
|
| 3. | § 4 Abs. 4 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Abwasser ohne Genehmigung vornimmt; |
|
| 4. | § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt; |
|
| 5. | § 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht anlegt oder nicht ordnungsgemäß betreibt; |
|
| 6. | § 6 Abs. 2 Niederschlagswasser in die Grundstückskläreinrichtung einleitet; |
|
| 7. | § 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht dem Verband überlässt; |
|
| 8. | § 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt; |
|
| 9. | § 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet werden darf; |
|
| 10. | § 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Abwasseranlage einbringt; |
|
| 11. | § 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet; |
|
| 12. | § 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen Stoffen nicht einbaut oder nicht ordnungsgemäß betreibt; |
|
| 13. | § 7 Abs. 6 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet; |
|
| 14. | § 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt; |
|
| 15. | § 8 Abs. 7 das von dem Verband auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß führt; |
|
| 16. | § 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen der in § 8 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwert überschreitet; |
|
| 17. | § 9 Abs. 7 ein von dem Verband gefordertes Probenahmegerät oder selbstaufzeichnendes Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und in betriebsbereitem Zustand hält oder den Bediensteten oder Beauftragten des Verbandes den Zugang zu den technischen Einrichtungen nicht jederzeit ermöglicht; |
|
| 18. | § 25 Abs. 1 bis 3 verankerten Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachkommt; |
|
| 19. | § 34 Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; |
|
| 20. | § 34 Abs. 3 die von dem Verband geforderten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht in der verlangten Form oder wahrheitswidrig erteilt; |
|
| 21. | § 35 den Bediensteten oder Beauftragten des Verbandes den Zutritt zu den in dieser Bestimmung genannten Anlagen und Einrichtungen verweigert. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 10.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden. | |
| (3) | Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorstand. | |
§ 38
In-Kraft-Treten
Die Neufassung der Entwässerungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.Gleichzeitig treten die entsprechenden Regelungen der seither geltenden Entwässerungssatzung vom 13.12.2004 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 08.12.2023 außer Kraft.
Lollar, 07.11.2025