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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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ZLS - Änderungssatzung Entwässerung

Aufgrund der §§ 6 und 18 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Lollar-Staufenberg in der Fassung vom 01.03.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.06.2023, der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S. 573), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVBl. S 430) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lollar-Staufenberg in der Sitzung am 08.12.2023 folgende

9. Änderungssatzung der

ENTWÄSSERUNGSSATZUNG

[EWS] vom 13.12.2004

beschlossen:

Artikel 1

§ 34 wird aufgehoben und durch folgenden neuen § 34 ersetzt:

§ 34 Allgemeine Mitteilungspflichten

(1)

Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind dem Verband vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(2)

Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies dem Verband rechtzeitig anzuzeigen.

(3)

Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat dem Verband oder den Beauftragten des Verbandes alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen. Der Verband kann verlangen, dass hierzu ein von ihm vorgegebener Fragebogen in schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür können Fristen gesetzt werden.

Artikel 2

Diese 9. Änderung der Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Lollar-Staufenberg tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Lollar, 08.12.2023

Der Verbandsvorstand
Jan-Erik Dort
Bürgermeister
Verbandsvorsteher