Es gibt grundsätzlich keine Unterschiede zwischen Reitern und z.B. Hundehaltern.
Immer wieder gibt es Beschwerden über Verunreinigungen durch Kot, bzw., Mist; manchmal mitten auf der Straße, manchmal auf dem Bürgersteig oder auf Wegen.
Die Verpflichtung zur Beseitigung ergibt sich aus Rechtsvorschriften. Zum einen ist in § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und gegebenenfalls unverzüglich zu beseitigen sind. Dazu zählt nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift ausdrücklich auch Viehkot. Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Der Verursacher sollte sich auch vor Augen halten, dass Viehkot auf der Straße für die anderen Verkehrsteilnehmer durchaus gefährlich sein kann und im Falle von Unfällen Haftungsansprüche auf ihn zukommen könnten. Zum anderen ist auch verwaltungsrechtlich geregelt, dass durch Tiere verursachte Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass alle Tierhalter generell verpflichtet sind, die Hinterlassenschaften ihrer Tiere auf öffentlichen Straßen und Wegen zu entfernen, sowohl aus rechtlichen Gründen als auch aus Rücksichtnahme auf die Mitmenschen.