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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderungssatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90, 93), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in Fassung vom 24.03.2013 (GVBI. I S.134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBI. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar am 12.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:

2. Änderungssatzung

über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate

und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und

auf Vergnügen besonderer Art

im Gebiet der Stadt Lollar

Artikel 1

§ 4 Steuersätze, Abs. 1, erhält folgenden Wortlaut:

(1)

Die Steuer beträgt

zu § 2 Abs. 1 Nr. 1

je angefangenem Kalendermonat und Gerät

1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit

a) in Spielhallen

25 v.H. der Bruttokasse, mindestens

70,00 Euro,

b) in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten

25 v.H. der Bruttokasse, mindestens

35,00 Euro,

2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit

a) in Spielhallen

12 v.H. der Bruttokasse, höchstens

50,00 Euro,

b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

12 v.H. der Bruttokasse, höchstens

25,00 Euro,

3. Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht, verfügt, beträgt die Steuer

a) in Spielhallen

50,00 Euro,

b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten

25,00 Euro,

4. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

35 v.H. der Bruttokasse, höchstens

350,00 Euro,

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Lollar, den 16.12.2024

Der Magistrat der Stadt Lollar
Jan-Erik Dort, Bürgermeister