Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 13 des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) vom 24.12.2021 (GVBl. 2021 S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar am 11. Dezember 2025 folgende
Hebesatzsatzung für die Grundsteuer C
beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz und Erhebungsgebiet
Die Stadt Lollar erhebt aus städtebaulichen Gründen auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz, wenn es sich bei diesem um unbebaute, aber baureife Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes (BewG) handelt, Grundsteuer nach den Vorschriften des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) (im Folgenden „Grundsteuer C“). Die städtebaulichen Gründe bestehen für das gesamte Stadtgebiet in der Nachverdichtung und Stärkung der Innenentwicklung bestehender Siedlungsstrukturen.
Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Stadtgebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht, werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres von der Stadt im Rahmen einer Allgemeinverfügung bestimmt.
§ 2 Festsetzung des Hebesatzes
Die Hebesätze für die Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke werden wie folgt festgesetzt:
§ 3 Gültigkeit
Der Hebesatz nach § 2 gilt ab dem Haushaltsjahr 2026.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Lollar, den 12.12.2025