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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung der Grundsteuer C der Stadt Lollar

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 13 des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) vom 24.12.2021 (GVBl. 2021 S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar am 11. Dezember 2025 folgende

Hebesatzsatzung für die Grundsteuer C

beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz und Erhebungsgebiet

Die Stadt Lollar erhebt aus städtebaulichen Gründen auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz, wenn es sich bei diesem um unbebaute, aber baureife Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes (BewG) handelt, Grundsteuer nach den Vorschriften des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) (im Folgenden „Grundsteuer C“). Die städtebaulichen Gründe bestehen für das gesamte Stadtgebiet in der Nachverdichtung und Stärkung der Innenentwicklung bestehender Siedlungsstrukturen.

Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Stadtgebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht, werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres von der Stadt im Rahmen einer Allgemeinverfügung bestimmt.

§ 2 Festsetzung des Hebesatzes

Die Hebesätze für die Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke werden wie folgt festgesetzt:

  1. Ab dem Ende des Jahres des Eintritts der Baureife bis zum Ende des 5. Jahres nach Eintritt der Baureife sind die Grundstücke von der Grundsteuer C verschont. Es bleibt bei der Erhebung der Grundsteuer B für diese Grundstücke.
  2. Ab Beginn des 6. Jahres nach Eintritt der Baureife beträgt der Hebesatz 2.100 v.H.

§ 3 Gültigkeit

Der Hebesatz nach § 2 gilt ab dem Haushaltsjahr 2026.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Lollar, den 12.12.2025

Der Magistrat der Stadt Lollar
Jan-Erik Dort, Bürgermeister