Gemäß § 4 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 08.06.2003 werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke durch die Stadt Lollar gewidmet.
In die Widmung ist gemäß § 3 Hess. Straßengesetz (HStrG) die Einstufung und der Widmungsinhalt aufzunehmen.
Bei den Grundstücken Gemarkung Lollar, Flur 1, Flurstücke 20/3 und 20/4, Gießener Straße 7A, handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Hess. Straßengesetz (HStrG) um sonstige öffentliche Straßen, die der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienen.
Die genannten Flächen erhalten gemäß dieser Widmungsverfügung folgenden Widmungsinhalt:
Die Verkehrsflächen werden dem öffentlichen Verkehr und dem Fußgängerverkehr gewidmet.
Die Parkflächen werden dem ruhenden Verkehr gewidmet.
Die Grünanlagen werden als öffentliche Grünfläche gewidmet.
Bei den Grünanlagen handelt es sich um Zubehör zu öffentlichen Straßen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3
Hess. Straßengesetz (HStrG).
Die Stadt Lollar ist als Straßenbaubehörde sowie als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der in dieser Widmungsverfügung genannten Flächen.
Die Flächen sind im beiliegenden Lageplan dargestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Widmung (Allgemeinverfügung) kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher
Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Dieser ist beim Magistrat der Stadt Lollar, Holzmühler Weg 76, 35457 Lollar schriftlich oder
zur Niederschrift einzureichen.
Der Widerspruch ist hinreichend zu begründen.
Lollar, 01.02.2024