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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 6/2025
Stadtnachrichten
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Verbot für Fahrzeuge Zeichen 250-260

Zeichen 260

Zeichen 250

Verbot für Fahrzeuge Zeichen 250-260

In der letzten Zeit wurde wieder vermehrt Beschwerden aus der Bevölkerung wegen des Befahrens von gesperrten Landwirtschaftlichen Wegen herangetragen. Die Wege sind im Allgemeinen mit dem Zeichen 250 oder dem Zeichen 260 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen gekennzeichnet.

Zeichen 260

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.

Zeichen 250

  1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
  2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Ich wünsche mir, dass die Verkehrsregelungen für die Zukunft eingehalten werden und es nicht notwendig wird, Verwarnungen bzw. Ordnungswidrigkeitsanzeigen auszusprechen.

Jan-Erik Dort
Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde