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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung für den Betrieb von Jugendräumen der Stadt Lollar

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. l, S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lollar in ihrer Sitzung am 09.02.2023 nachstehende Satzung für den Betrieb von Jugendräumen der Stadt Lollar erlassen:

§ 1 Jugendräume der Stadt Lollar

(1)

Die Stadt Lollar stellt in Lollar, Schwimmbadstraße 13, Schur 18 und im Stadtteil Salzböden, Bachstraße 6, Jugendräume zur Verfügung.

(2)

Die Jugendräume stehen für alle Jugendlichen zur Verfügung.

(3)

Die Jugendräume sollen den Jugendlichen und jungen Menschen die Möglichkeit geben, ihre Freizeit nach individuellen Interessen sinnvoll zu gestalten.

(4)

Die Jugendräume sind überparteilich und überkonfessionell. Niemand darf wegen seiner Herkunft, Rasse, seines Geschlechtes oder seiner Überzeugung an der Nutzung der Jugendräume oder an einer Teilnahme an Aktivitäten in den Jugendräumen gehindert werden.

(5)

Die Jugendräume dürfen nicht für Kundgebungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Willensäußerungen benutzt werden, die gegen geltende Gesetze oder die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Hessen verstoßen.

§ 2 Betreiber der Jugendräume

(1)

Betreiber der Jugendräume ist die Stadt Lollar oder ein von ihr beauftragter Träger der Jugendarbeit.

(2)

Die Stadt Lollar überträgt bestimmte Aufgaben des Betreibers, die in dieser Satzung geregelt sind, auf die Jugendpflege Lollar in Abstimmung mit der Kinder- und Jugendvertretung Lollar.

(3)

Der Magistrat erlässt aufgrund dieser Satzung eine Benutzungsordnung.

(4)

Die Kinder- und Jugendvertretung kann in Abstimmung mit der Jugendpflege Änderungen an der Benutzungsordnung vornehmen. Die Änderungen treten erst mit der Zustimmung des Magistrates der Stadt Lollar in Kraft.

(5)

Der Kinder- und Jugendvertretung Lollar obliegt die Zusammenarbeit mit der Stadt Lollar sowie gegebenenfalls einem beauftragten Träger der Jugendarbeit als Betreiber in allen wichtigen und satzungsmäßig geregelten Fragen.

§ 3 Jugendarbeit in den Jugendräumen der Stadt Lollar

(1)

Die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Jugendarbeit in den Jugendräumen liegt im Rahmen dieser Satzung in alleiniger Verantwortung der Jugendpflege Lollar in Abstimmung mit der Kinder- und Jugendvertretung Lollar.

(2)

Die Kinder- und Jugendvertretung Lollar ernennt in Abstimmung mit der Jugendpflege Lollar Schlüsselwart/innen.

(3)

Die Schlüsselwart/innen erhalten Hausrecht und Schlüsselgewalt.

(4)

Neben den ernannten Schlüsselwart/innen behält sich die Jugendpflege Lollar vor, das Hausrecht und die Schlüsselgewalt auch selbst auszuüben und für die Durchführung der für den Betrieb der Jugendräume in Betracht kommenden ortsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften entsprechend seinen Rechtspflichten Sorge zu tragen.

§ 4 Schlüsselwart/in

(1)

Über die Ernennung/Abberufung einer/eines Schlüsselwart/in entscheidet die Kinder- und Jugendvertretung Lollar (KJV), in Abstimmung mit der Jugendpflege Lollar. Sie kann darüber hinaus, im Rahmen der Regelungen dieser Satzung, über alle Angelegenheiten der Jugendräume Beschluss fassen.

a. Im Falle dessen, dass es keine aktive KJV Lollar gibt, fällt die Ernennung/Abberufung einer/eines Schlüsselwart/in in die alleinige Zuständigkeit der Jugendpflege Lollar.

(2)

Als Schlüsselwart/in können nur Jugendliche und junge Menschen ernannt werden, die in der Stadt Lollar oder deren Stadtteilen wohnen und zwischen 14 und 26 Jahren (einschließlich) alt sind.

(3)

Vorschläge zur Ernennung von Schlüsselwart/innen können an die gewählten Vertreter der Kinder- und Jugendvertretung Lollar herangetragen werden.

(4)

Die Übergabe der Schlüssel erfolgt nach Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung durch die Jugendpflege Lollar.

(5)

Der/die Schlüsselwart/in übt bis zu seiner/ihrer Abberufung durch die Kinder- und Jugendvertretung Lollar Hausrecht aus und besitzt für die ihm/ihr jeweils zugewiesenen Jugendräume Schlüsselgewalt.

(6)

Bei Umzug außerhalb der Stadt Lollar oder nach Vollendung des 27. Lebensjahres darf das Amt des/der Schlüsselwart/in nicht mehr ausgeübt werden.

(7)

Voll geschäftsfähige Schlüsselwart/innen sind gemeinsam berechtigt, für die Jugendräume, im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Aufgabe, rechtlich Vertretungs-macht auszuüben.

(8)

Der/die Schlüsselwart/in ist für die Öffnung und Schließung der Jugendräume verantwortlich.

(9)

Der/die Schlüsselwart/in stellt sicher, dass die Räumlichkeiten nach Verlassen in einem ordentlichen und nutzbaren Zustand hinterlassen werden.

(10)

Jede Benutzung der Jugendräume und alle Veranstaltungen in den Jugendräumen werden in Verantwortung der Schlüsselwart/innen durchgeführt.

(11)

Etwaige entstandene Schäden an Inventar oder den Jugendräumen (z. B. Sanitäranlagen) müssen durch den/die jeweilige/n Schlüsselwart/in dokumentiert und an die Jugendpflege Lollar gemeldet werden.

(12)

Alle am jeweiligen Streitfall beteiligten Schlüsselwart/innen haften gegenüber der Stadt Lollar für die ihnen, im Rahmen dieser Satzung, übertragenen Aufgaben des Betreibers und sonstigen Verantwortlichkeiten bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gesamtschuldnerisch.

§ 5 Benutzung der Jugendräume

(1)

Die Benutzung der Jugendräume ist allen Jugendlichen und jungen Menschen ab 14 Jahren bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gestattet. Für die Leiter der Arbeitsgemeinschaften gilt keine Altersbeschränkung.

(2)

Vor der Öffnung und nach der Schließung der Jugendräume ist die Jugendpflege Lollar telefonisch oder digital via E-Mail oder anderen digitalen Kommunikationsmitteln zu informieren.

(3)

Für den jeweiligen Öffnungszeitraum ist durch den/die jeweiligen/jeweilige Schlüsselwart/in eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 6 Nutzungszeitraum

(1)

Die Jugendräume können während der gesamten Woche bis jeweils 0:00 Uhr genutzt werden. Zwischen 0:00 Uhr und 9:00 Uhr sind die Jugendräume geschlossen. Die einzelnen Öffnungszeiten sind von den Schlüsselwart/innen festzulegen.

§ 7 Getränke und Speisen

(1)

Der Ausschank von alkoholfreien Getränken und das Verabreichen von Speisen ist während der gesamten Betriebszeit gestattet. Er hat jedoch ohne Gewinn-erzielungsabsicht und auch nicht für die Öffentlichkeit zu erfolgen.

(2)

Das Mitbringen und der Ausschank alkoholischer Getränke sind nicht gestattet.

35457 Lollar, 03.03.2023

Ausgefertigt:

(Siegel)

Jan-Erik Dort
Bürgermeister