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Amtsblatt Lollar
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Benutzungsordnung für die Jugendräume der Stadt Lollar

Zur Erhaltung der Räume und deren Einrichtung wird vom Magistrat der Stadt Lollar aufgrund des § 2 Abs. 3 der Satzung für den Betrieb von Jugendräumen der Stadt Lollar folgende Benutzungsordnung erlassen, die hiermit bekannt gegeben wird:

Die Jugendräume der Stadt Lollar stehen grundsätzlich allen Jugendlichen offen und werden in Eigenverantwortung durch die Jugendlichen, in Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendvertretung Lollar und der Jugendpflege Lollar, geführt. Wir verstehen uns als offene, tolerante, demokratische Gemeinschaft. Bei uns haben wir keinen Platz für Hass, Hetze, politischen oder religiösen Extremismus, Intoleranz oder andere negative Einflüsse, die unseren gemeinsamen, geschützten Raum gefährden würden.

§ 1 Gültigkeit

(1)

Jede/r Besucher/in erklärt sich mit dieser Benutzungsordnung, mit Betreten einer der Jugendräume der Stadt Lollar, einverstanden.

(2)

Die Benutzungsordnung wird auf der Homepage der Stadt Lollar veröffentlicht, hängt an den Eingangsbereichen der Jugendräume aus und ist zusätzlich auf Anfrage bei der Jugendpflege Lollar einzusehen.

§ 2 Öffnungs- und Schließzeiten und Anwesenheit

(1)

Die Jugendräume können, in Absprache mit der Jugendpflege Lollar, geöffnet werden. Die Nutzung der Räume wird der Jugendpflege Lollar telefonisch, digital via Mail oder anderen digitalen Kommunikationsmitteln mitgeteilt.

(2)

Die Jugendräume sind im Zeitraum von 00:00 - 09:00 Uhr geschlossen.

§ 3 Nutzung

(1)

Zutritt haben alle in der Stadt Lollar wohnhaften Jugendlichen ab 14 Jahren bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.

(2)

Auswärtige Jugendliche dürfen als Gast die Räumlichkeiten nutzen. Dies muss mit dem/der jeweiligen Schlüsselwart/in vor Ort oder im Idealfall im Vorfeld abgeklärt werden.

(3)

Ab 22:00 Uhr ist die Nachtruhe zu beachten.

(4)

Die Übernachtung in den Jugendräumen ist untersagt.

§ 4 Hausrecht

(1)

Das Hausrecht wird von der Jugendpflege Lollar, der Kinder- und Jugendver-tretung, den Schlüsselwart/innen, dem Magistrat und dem Bürgermeister ausgeübt.

(2)

Den Anweisungen der ausübenden Personen ist Folge zu leisten.

(3)

Die ausübenden Personen können bei Bedarf Besucher/innen verwarnen oder ein Hausverbot erteilen.

(4)

Die ausübenden Personen können bei Bedarf Besucher/innen den Zutritt verwehren, wenn der/die:

a.

Besucher/in alkoholisiert ist oder unter Drogeneinfluss steht.

b.

Besucher/in in der Vergangenheit wiederholt negativ durch sein/ihr Verhalten in einem der Jugendräume der Stadt Lollar oder im Stadtgebiet Lollar aufgefallen ist (durch Verschmutzung, Verstöße gegen die Benutzungsordnung, Beleidigung, Nötigung, etc.) und für die bereits anwesenden Besucher/innen dadurch eine untragbare Situation durch die Anwesenheit der/des Besucher/in entstehen würde.

c.

gegen die betroffene Person ohnehin ein Hausverbot ausgesprochen wurde.

§ 5 Verstöße gegen die Benutzungsordnung und Hausverbot

(1)

Bei Verstoß gegen die Benutzungsordnung kann eine Person, die das Hausrecht ausübt, Besucher/innen verwarnen.

(2)

Bei wiederholtem oder mutwilligem Verstoß gegen die Benutzungsordnung ist ein Hausverbot zu erteilen. Im Falle von beschädigten oder zerstörten Gegenständen ist der entstandene Schaden durch den/die Verursacher/in zu ersetzen.

a.

Ausgesprochene Hausverbote sowie eventuell entstandene Schäden müssen dokumentiert und der Jugendpflege Lollar mitgeteilt werden. Die Dokumentation ist Aufgabe des/der Schlüsselwart/in.

§ 6 Alkohol, Tabak, Drogenkonsum und Waffenbesitz

(1)

Rauchen ist in den Jugendräumen nicht gestattet.

a.

Dies umfasst auch E-Zigaretten, E-Shishas oder ähnliche Produkte inklusive nikotinfreier Präparate.

(2)

Der Besitz, Konsum oder Handel von Drogen ist strengstens verboten und wird strafrechtlich zur Anzeige gebracht.

(3)

Der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholischen Getränken ist nicht gestattet.

(4)

Das Mitführen von Waffen, inklusive legaler Waffen wie Taschenmesser, ist nicht gestattet.

§ 7 Sauberkeit und Reinigung

(1)

Die Räumlichkeiten sind in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Die Reinigungsarbeiten umfassen:

a.

Fegen von Räumen, Fluren und Eingangsbereichen sowie die Entfernung grober Verschmutzungen (vergossene Getränke, Essensreste, Müll oder Unrat auf den Böden).

b.

Abwaschen von benutztem Geschirr, Töpfen und Pfannen sowie die Reinigung der Kochstelle.

c.

Abwischen von Oberflächen (Tische, Tresen, Arbeitsplatten).

(2)

Müll muss ordnungsgemäß getrennt und regelmäßig, nach Schließung der Jugendräume, entsorgt werden.

(3)

Spielmaterialien, Inventar, Grill und anderes Equipment sind nach Nutzung wieder an ihren vorgesehenen Platz zu stellen bzw. einzusortieren.

(4)

Die Hauptreinigung (Böden wischen, Reinigung der Sanitäranlagen) erfolgt über eine Reinigungsfirma. Die zu reinigenden Flächen müssen hierfür frei zugänglich sein.

(5)

Der/die Schlüsselwart/in hat dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeit nach § 8 Abs. 1 und 2 ordnungsgemäß von den Nutzer/innen hinterlassen wird.

§ 8 Einrichtung und Inventar

(1)

Die Einrichtung (Mobiliar, Kochbereich, etc.), Spielmaterial, Elektrogeräte sowie weitere zur Einrichtung der Jugendräume gehörende Gegenstände sind pfleglich zu behandeln.

(2)

In Zusammenarbeit mit der Jugendpflege Lollar können Änderungen an der Einrichtung vorgenommen und neue Einrichtungsgegenstände sowie Spielmaterialien angeschafft werden.

§ 9 Beschädigung und Haftung

(1)

Die Besucher/innen sind für ihr Verhalten, ihre mitgebrachte Garderobe und eingebrachten Wertgegenstände selbst verantwortlich.

a.

Die Stadt Lollar haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Sachen.

(2)

Mutwillige Beschädigung der Räumlichkeiten oder des Inventars werden zur Anzeige gebracht.

§ 10 Änderungen der Benutzungsordnung

(1)

Änderungen an der Benutzungsordnung können durch die gewählte Kinder- und Jugendvertretung Lollar (KJV) beantragt und durch den Magistrat beschlossen werden.

a.

Im Falle dessen, dass es keine aktive KJV Lollar gibt, fällt die Beantragung der Änderung der Hausordnung in die Zuständigkeit der Jugendpflege Lollar.

Lollar, den 16.01.2023

Der Magistrat der Stadt Lollar
Jan-Erik Dort
Bürgermeister