Titel Logo
Amtsblatt Lollar
Ausgabe 9/2025
Stadtnachrichten
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Benutzung von öffentlichen Straßen

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei Benutzung von öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus eine Genehmigung nach § 16 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) erforderlich ist.

§ 2 HStrG besagt, dass öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze sind, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zu den öffentlichen Straßen gehören:

a.)

der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;

b.)

der Luftraum über dem Straßenkörper;

c.)

das Zubehör; das sind die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art und die Pflanzung.

Nach § 14 HStrG ist jedermann die Benutzung der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet.

Dagegen ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) nach § 16 HStrG genehmigungspflichtig. Eine Sondernutzung liegt z.B. vor bei Aufstellen von Gerüsten, Lagerung von Baumaterialien, Kanalanschluss etc.

Wir bitten alle Eigentümer von Grundstücken bzw. die Unternehmer, die die öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus benutzen (in den meisten Fällen dürfte es sich um die Benutzung von Bürgersteigen handeln), vorher bei dem Ordnungs- und Sozialverwaltungsamt der Stadt Lollar bzw. bei der Straßenverkehrsbehörde eine Genehmigung bzw. eine Anordnung einzuholen.

Der Magistrat der Stadt Lollar
Jan-Erik Dort, Bürgermeister