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Mitteilungsblatt der Gemeinde Steffenberg
Ausgabe 18/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Ausscheiden und Nachrücken eines gewählten Bewerbers zur Wahl der Gemeindevertretung

Da der auf Grund der Wahlen zur Gemeindevertretung vom 15.03.2026 gewählte Bewerber Herr Joachim Hankel, Am Mühlbach 2, 35239 Steffenberg, vom Wahlvorschlag der Bürgerliste Steffenberg – BLS – auf die Annahme seines Mandates verzichtet hat, stelle ich fest, dass Herr Hankel nach § 33 Abs. 1 Pkt. 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 24), die Rechtsstellung eines Vertreters verloren hat.

Ich stelle weiterhin fest, dass der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages der BLS, Herr Jens Noll, Hinter dem Helges 16, 35239 Steffenberg, gem. § 23 KWG die Rechtsstellung eines Vertreters in die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg erworben hat.

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises der Gemeinde Steffenberg innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eines vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Steffenberg, Bauhofstr. 1, 35239 Steffenberg OT. Niedereisenhausen, einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Steffenberg, 21.04.2026

Gemeinde Steffenberg
gez. Jury Bazarov
Gemeindewahlleiter