| 1. | Nachdem der Gemeindevertreter, Herr Gerhard Acker, Talstraße 33, 35239 Steffenberg, vom Wahlvorschlag der Bürgerliste Steffenberg – BLS – zum ehrenamtlichen 1. Beigeordneten gewählt wurde, stelle ich fest, dass Herr Acker nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit den §§ 37 und 65 Hess. Gemeindeordnung (HGO) aus der Gemeindevertretung ausgeschieden ist. |
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| Ich stelle weiterhin fest, dass der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages der BLS, Herr Sven Hofmann, Burgstraße 1, 35239 Steffenberg, gem. § 34 KWG in die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg nachrückt. |
| 2. | Nachdem die Gemeindevertreterin, Frau Anette Luy, Eisenhäuser Straße 20, 35239 Steffenberg, vom Wahlvorschlag der Klartext Steffenberg – KTS – zur ehrenamtlichen Beigeordneten gewählt wurde, stelle ich fest, dass Frau Anette Luy nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit den §§ 37 und 65 Hess. Gemeindeordnung (HGO) aus der Gemeindevertretung ausgeschieden ist. |
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| Ich stelle weiterhin fest, dass die nächste noch nicht berufene Bewerberin mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages der KTS, Frau Petra Seibel, Auf der Au 2, 35239 Steffenberg, gem. § 34 KWG in die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg nachrückt. |
| 3. | Nachdem der Gemeindevertreter, Herr Helge Alexander Köhl, Schelde-Lahn-Straße 12, 35239 Steffenberg, vom Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschalands – CDU – zum ehrenamtlichen Beigeordneten gewählt wurde, stelle ich fest, dass Herr Köhl nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit den §§ 37 und 65 Hess. Gemeindeordnung (HGO) aus der Gemeindevertretung ausgeschieden ist. |
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| Ich stelle weiterhin fest, dass der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages der CDU, Herr Luca Achenbach, Pfarrweg 9, 35239 Steffenberg, gem. § 34 KWG in die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg nachrückt. |
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises der Gemeinde Steffenberg innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eines vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Steffenberg, Bauhofstr. 1, 35239 Steffenberg OT. Niedereisenhausen, einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Steffenberg, 24.04.2026