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Mitteilungsblatt der Gemeinde Steffenberg
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Steffenberg

Ergänzender Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Mattenberg, Oberhörlen

Nach Anhörung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses beschließt die Gemeindevertretung:

Bauleitplanung der Gemeinde Steffenberg Gemarkung Oberhörlen

  • Ergänzender Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Sondergebiet Wind-energieanlagen“ im Bereich „Mattenberg“

Vorbemerkung: Die Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Steffenberg hat am 14.02.2013 den Aufstellungsbeschluss für das vorliegende Bauleitplanverfahren gefasst. Grundlage für den Geltungsbereich war die Teiländerung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Gesamtgemarkung „Steffenberg“ (sachlicher Teilflächennutzungsplan).

Am 18.12.2017 wurde der Teilregionalplan Energie Mittelhessen 2016 wirksam. Das in der Plankarte zur Steuerung der Windenergienutzung dargestellte Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie weicht in seiner Darstellung in kleineren Teilbereichen von den bisherigen Darstellungen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ab. Durch den nachfolgenden ergänzenden Aufstellungsbeschluss soll der Geltungsbereich des Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst werden. An den Randbereichen des Plangebietes werden Parzellen mit aufgenommen, um die Gesamtdarstellung des Vorranggebietes zu erfassen.

Ergänzungsbeschluss

(1)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Sondergebiet Windenergieanlagen" im Bereich „Mattenberg" in der Gemarkung Oberhörlen.

(2)

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Ausweisung von Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen, die auf Ebene des Teilregionalplanes Energie Mittel-hessen (2016) vorgegeben sind, konkretisiert werden. Im Bebauungsplan erfolgt eine Steuerung der Standorte und Anlagen. Als Basis soll hierzu das im Flächennutzungs-planverfahren erarbeitete schlüssige Gesamtkonzept dienen. Dieses Konzept soll nach erfolgter Abwägung durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan (u.a. Anzahl und Höhe der Anlagen) konkretisiert werden. Zur Ausweisung soll ein Sondergebiet i.S. des § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Bereiche für Windenergieanlagen" gelangen.

(3)

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes geht aus der Anlage hervor, die Bestandteil dieses Beschlusses ist. Im Einzelnen sind vom Geltungsbereich folgende Flurstücke in der Gemarkung Oberhörlen erfasst:

Flur 8, Flurstücke: 111-115, 117-124, 126-134, 136-159, 160/2tlw., 235tlw., 236-280, 281tlw., 283, 284, 285tlw. 286, 287, 290tlw.

Flur 9, Flurstücke: 76/1, 77-79, 89, 90/3, 91tlw., 93-96, 97/1, 98/1, 99-118, 119/3, 120/15tlw., 123, 124, 127tlw., 132, 133, 134tlw., 135-203, 204/1, 205-230, 234-263, 270, 271, 272tlw., 273-276, 281tlw., 282tlw., 283, 284, 320/1, 322/1, 323/1tlw., 324.

(4)

Der ergänzende Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

(5)

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfordert eine Umweltprüfung i.S. des § 2 Abs.4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung zum Bebauungsplan zu integrieren.

(6)

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB wird durch Auslegung der Planung in der Verwaltung und/oder durch eine Bürgerversammlung durchgeführt. Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB durchgeführt.

Haushaltsmittel stehen unter dem Konto 51101.61790000 zur Verfügung.

Übersichtskarte zum Bebauungsplan „Sondergebiet Windenergieanlagen“ im Bereich „Mattenberg“

Steffenberg, 14,12,2022

Gemeinde Steffenberg

Der Gemeindevorstand
Im Auftrag:
gez. Acker

Bauleitplanung der Gemeinde Steffenberg

Beschlussfassung über eine Veränderungssperre Mattenberg, Oberhörlen

Nach Anhörung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses beschließt die Gemeindevertretung:

Bauleitplanung der Gemeinde Steffenberg Gemarkung Oberhörlen

  • Beschluss über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windenergieanlagen“ im Bereich „Mattenberg“
1.

Im Nachgang zu dem ergänzenden Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Sondergebiet Windenergieanlagen" im Bereich „Mattenberg" in der Gemarkung Oberhörlen beschließt die Gemeindevertretung zur Sicherung der Planung hiermit eine Veränderungssperre. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des genannten Bebauungsplanes entsprechend der Anlage, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Vom Geltungsbereich sind folgende Flurstücke in der Gemarkung Oberhörlen erfasst:

Flur 8, Flurstücke: 111-115, 117-124, 126-134, 136-159, 160/2tlw., 235tlw., 236-280, 281tlw., 283, 284, 285tlw. 286, 287, 290 tlw.

Flur 9, Flurstücke: 76/1, 77-79, 89, 90/3, 91tlw., 93-96, 97/1, 98/1, 99-118, 119/3, 120/15tlw., 123, 124, 127tlw., 132, 133, 134tlw., 135-203, 204/1, 205-230, 234-263, 270, 271, 272tlw., 273-276, 281tlw., 282tlw., 283, 284, 320/1, 322/1, 323/1tlw., 324.

2.

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben i.S. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

3.

Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind:

a.

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) entschieden wird;

b.

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind;

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

4.

Die Veränderungssperre tritt am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Sie tritt auf jeden Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Übersichtskarte zur Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Sondergebiet Windenergieanlagen“ im Bereich „Mattenberg“

Steffenberg, 14.12.2022

Gemeinde Steffenberg
Der Gemeindevorstand
Im Auftrag:
gez. Acker