| Friedhof Name u. Sterbedatum Block Reihe Grab Ruhefrist |
| OHÖ Herr Theodor Werbeck, † 1985 K 2 4 2020 |
| NHÖ Frau Elise Röder, † 1981 B 1 4 2016 |
| NHÖ Herr Erni Jakob, † 1985 B 6 4 2020 |
| NHÖ Frau Anna-Maria Walter, † 1978 C 10 5 2013 |
| NHÖ Herr Heinrich Stein, † 1979 C 11 5 2014 |
Gemäß § 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Steffenberg vom 03.12.2010 in der derzeit gültigen Fassung ist nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen, einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen.
Soweit die Nutzungsberechtigten bekannt sind, werden diese auch schriftlich von der beabsichtigten Abräumung und Einebnung unterrichtet.
Die Unterrichtung der nicht namentlich bekannten oder nicht zu ermittelnden Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen wird durch die heutige Bekanntgabe ersetzt.
Die Grabräumung kann entweder in Eigenleistung, durch einen Steinmetz oder durch einen von der Gemeinde beauftragten Dritten erfolgen.
Im zuletzt genannten Fall beträgt die Gebühr 250,00 €. In diesem Betrag sind die Entfernung des Grabsteines, der Grabeinfassung, des Bewuchses sowie die Entsorgung dieser Teile enthalten.
Bei der Räumung und Einebnung der Grabstätten in Eigenleistung sind die Angehörigen für die ordnungsgemäße Entsorgung der Grabmalanlagen (Grabstein-, Einfassung, Zubehör) selbst verantwortlich. Auch die Fundamente sind restlos zu entfernen.
Sind bis zum 20.06.2025 die vorhandenen Grabstätten nicht geräumt, kann die Gemeinde Steffenberg diese selbst entfernen und nach eigenem Ermessen verwerten.
Aufträge für die Grababräumung nimmt die Friedhofsverwaltung gerne schriftlich entgegen.
Steffenberg, den 27.05.2025