| (1) | Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Steinperf ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen Jagdgenossenschaft Steinperf. Sie hat ihren Sitz in 35239 Steffenberg, OT Steinperf. |
| (2) | Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gem. § 8 Abs. 1 BJagdG alle Grundflächen des OT Steinperf und ist ca. 399 ha groß. |
Aufsichtsbehörde ist der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf.
| (1) | Der Jagdgenossenschaft gehören alle Eigentümer der Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft insoweit nicht an. |
| (2) | Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Jagdgenossen, ihre im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen bejagbaren Grundstücke und deren Größe ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Eigentumsänderungen hat der Jagdgenosse dem Jagdvorstand mitzuteilen und nachzuweisen. |
| (3) | Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem vollständigen Verlust an Eigentum bejagbarer Flächen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk. |
| (1) | Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, in eigener Verantwortung das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu verwalten und zu nutzen. |
| (2) | Der Jagdgenossenschaft obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJagdG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht, wenn dieser nicht durch den Jagdpächter zu tragen ist. Soweit die Jagdgenossenschaft zum Wildschadensersatz verpflichtet ist, erfolgt dieser nur auf Grundlage eines Vorbescheids im Sinne des § 36 Abs. 5 Satz 2 HJagdG. |
Organe der Jagdgenossenschaft sind
| a) | die Jagdgenossenschaftsversammlung |
| b) | der Jagdvorstand. |
| (1) | Alljährlich findet eine Versammlung der Jagdgenossen statt. Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorstand unverzüglich einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Zehntel der stimmberechtigten Jagdgenossen, die gleichzeitig 10 % der bejagbaren Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes vertreten, unter Angabe der Gründe schriftlich verlang wird. |
| (2) | Die Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Auswärtige Jagdgenossen haben sicherzustellen, dass sie von dieser Einladung Kenntnis erhalten. Eine besondere Einladung ergeht an sie nicht. Die Einladung enthält Tagungsort und -zeit sowie eine konkrete Darstellung der zu besprechenden Tagesordnungspunkte. |
| (3) | Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich. Einzelnen Personen kann die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Jagdgenossenschaftsversammlung über die Zulassung der Öffentlichkeit mit Mehrheit i. S. d. § 9 Abs. 3 BJagdG entschieden hat. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. |
| (4) | Der Vorstand kann die Teilnahme an der Jagdgenossenschaftsversammlung und Wahrnehmung der Rechte der Jagdgenossen ohne Anwesenheit am Versammlungsort durch Beschluss im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglichen. |
| (1) | Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. |
| (2) | Den Vorsitz in der Versammlung führt der Jagdvorsteher, in seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere bei Wahlen, kann der Jagdvorstand einen anderen Versammlungs- bzw. Wahlleiter bestimmen. Die Jagdgenossenschaftsversammlung bestimmt einen Protokollführer. |
| (1) | Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht einheitlich auszuüben. |
| (2) | Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer von zum Jagdbezirk gehörigen Grundbesitz können ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Beteiligen sich nicht sämtliche Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer an der Abstimmung, so gelten die nicht Erschienenen oder nicht Abstimmenden als den Erklärungen der Abstimmenden zustimmend. |
| (3) | Jeder Jagdgenosse kann sich durch sein Kind, seinen Ehegatten, einen seiner Elternteile, eine in seinem Dienst ständig beschäftigte Person oder einen derselben Jagdgenossenschaft angehörenden anderen Jagdgenossen mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, sofern diese voll geschäftsfähig sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als 3 Jagdgenossen vertreten. |
| (4) | Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßigen Organe, die zuständigen Amtsträger oder deren schriftlich Beauftragte, die abweichend von Absatz 3 keine Jagdgenossen sein müssen. |
| (5) | Ein Jagdgenosse ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft. |
Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, die zugleich die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Grundflächen bilden. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Jagdgenossen, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind bei der Feststellung der Zahl der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen zu berücksichtigen. Enthaltungen zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die strittige Frage kann in derselben oder einer neu einzuberufenden Jagdgenossenschaftsversammlung mit dem Ziel einer Beschlussfassung erneut beraten und abgestimmt werden.
Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse einer Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie muss insbesondere enthalten:
| 1. | Eine Auflistung der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen |
| 2. | Die Angabe der von ihnen jeweils vertretenen Grundflächen |
| 3. | Die von der Jagdgenossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Stimmverhalten der jeweiligen Jagdgenossen anzugeben sind. |
Die Niederschrift ist im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes zwei Wochen nach der Jagdgenossenschaftsversammlung lang zur Einsichtnahme der Jagdgenossen öffentlich auszulegen.
Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der Gesetze über die Satzung und deren Änderungen. Außerdem bestimmt sie über die
| a) | Wahl und Abwahl (Abberufen) des Jagdvorstandes oder einzelne seiner Mitglieder |
| b) | Nutzung des Jagdbezirks, insbesondere die Jagdverpachtung |
| c) | Verwendung des Jagdertrags in jedem Jahr und die Verwendung etwaiger Rücklagen |
| d) | Erhebung und Verwendung der Umlagen |
| e) | Wahl von zwei Kassenprüfern |
| f) | Anstellung von Personal und Festsetzung der dem Jagdvorstand und etwaigen Angestellten zu gewährenden Entschädigung, Auslagenersatz bzw. Vergütung |
| g) | Entlastung des Jagdvorstandes |
| h) | Genehmigung des bezüglich notwendiger Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 3 BJagdG gefassten Haushaltsplans und der Jahresrechnung. |
| (1) | Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Kassenführer, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer. |
| (2) | Der Vorstand wird von der Jagdgenossenschaftsversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. |
| (3) | Wählbar ist jeweils jede geschäftsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet und nicht die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 StGB verloren hat. |
| (4) | Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist. In diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des neuen Geschäftsjahres. Ist die Amtszeit des Jagdvorstands abgelaufen, ohne dass eine Neu- oder Wiederwahl stattgefunden hat, verlängert sich diese bis zur Neu- oder Wiederwahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate. |
| (5) | Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds vorzeitig durch Tod, Rücktritt, Abberufen oder Verlust der Wählbarkeit, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalt angemessener Frist, spätestens in der nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl für die Restlaufzeit der Wahlperiode für die weggefallene Vorstandsfunktion vorzunehmen. Der übrige Vorstand bleibt bis zur Ersatzwahl im Amt. Kann eine Wahl aufgrund tatsächlicher Hindernisse nicht durchgeführt werden, verlängert sich die Amtszeit des Vorstands längstens um ein Jahr ab Ende der Wahlperiode. |
| (6) | Die Jagdgenossenschaft wird vom Jagdvorsteher und seinem Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei diese jeweils einzelvertretungsbefugt sind. |
| (7) | Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers oder seines Stellvertreters nach Bedarf zusammen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt. |
| (8) | Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. |
| (9) | Der Jagdvorstand beschließt durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder des Jagdvorstandes dürfen bei der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum ersten Grade oder Verschwägerten oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. |
| (10) | Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. |
| (11) | Die Mitglieder des Jagdvorstandes erhalten Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, die auch pauschal abgegolten werden können. Im Übrigen steht ihnen eine Vergütung für die Tätigkeit nicht zu. |
| (1) | Der Jagdvorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. | |
| (2) | Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: | |
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| a) | Anlegen und Führen des Jagdgenossenschaftskatasters |
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| b) | Einberufen der Jagdgenossenschaftsversammlung |
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| c) | Ausführen der Jagdgenossenschaftsbeschlüsse |
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| d) | Führen der Kassengeschäfte |
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| e) | Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung |
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| f) | Aufstellen des Verteilungsplans und der Beitragsliste |
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| g) | Beaufsichtigen der Angestellten und Überwachung der Einrichtungen |
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| h) | Führen des Schriftwechsels und Beurkunden von Beschlüssen |
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| i) | Vornahme der Bekanntmachungen |
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| j) | Ausfertigung von Verträgen und die laufende Überprüfung, ob diese eingehalten werden |
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| k) | Erarbeitung von Vorschlägen für Abschusspläne |
| (3) | Soweit Beschlüsse nach dieser Satzung nicht von anderen Organen gefasst werden, werden sie vom Jagdvorstand gefasst. | |
| (1) | Die Kassenprüfer werden von der Jagdgenossenschaftsversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. |
| (2) | Wählbar ist jeweils jede geschäftsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet und nicht die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 StGB verloren hat. |
| (3) | Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein Kassenprüfer vorhanden ist. In diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des neuen Geschäftsjahres. |
| (4) | Endet die Amtszeit eines Kassenprüfers vorzeitig durch Tod, Rücktritt, Abberufen oder Verlust der Wählbarkeit, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens in der nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl für die Restlaufzeit der Wahlperiode des weggefallenen Kassenprüfers vorzunehmen. |
Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:
| a) | Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Vorsitzenden des Jagdvorstandes zu unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Kassenanordnungen von einem weiteren Mitglied des Jagdvorstands gegenzuzeichnen. |
| b) | Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und gegebenenfalls nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung wird durch den Kassenführer ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren. |
| c) | Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass die Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und die Auszahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Zahlungsfrist dem Vorsitzenden des Jagdvorstandes zur zwangsweisen Beitreibung zu melden. |
| d) | Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen und dort bestverzinslich anzulegen. |
| e) | Kassenfehlbeträge sind vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung ist der Kassenfehlbetrag als Vorschuss und der Kassenüberschuss als Verwahrung nachzuweisen. |
| (1) | Der Anteil der Jagdgenossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk zur gesamten bejagbaren Fläche des Jagdbezirkes. |
| (2) | An den Nutzungen und Lasten nehmen diejenigen Jagdgenossen insoweit nicht teil, als auf ihren Grundstücken die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf. |
| (3) | Zur Festsetzung des Anteils der Jagdgenossen an Nutzen und Lasten der Jagdgenossenschaft stellt der Jagdvorstand erforderlichenfalls einen Verteilungsplan und eine Beitragsliste auf. Jedes Verzeichnis ist zwei Wochen lang im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes zur Einsichtnahme der Jagdgenossen oder ihrer mit Vollmacht versehenen Beauftragten öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher bekanntzumachen (§20 Abs. 1). |
| (1) | Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist der jährliche Reinertrag aus der Jagdnutzung an die Jagdgenossen auszuzahlen, sofern die Jagdgenossenschaftsversammlung nichts Anderes beschlossen hat. |
| (2) | Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als fünfundzwanzig Euro, so wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens fünfundzwanzig Euro erreicht hat. |
| (1) | Die Beiträge der Jagdgenossen werden binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Feststellung der Beitragsliste fällig; sie sind nach Angaben des Kassenführers kostenfrei bei der Jagdgenossenschaftskasse einzuzahlen. |
| (2) | Die Beiträge, welche nicht fristgemäß eingezahlt werden, können nach den Vorschriften über die Einziehung von Gemeindeabgaben beigetrieben werden. |
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Es entspricht dem Jagdjahr.
Die für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen werden in ortsüblicher Weise durch das gemeindliche Mitteilungsblatt, auf der Homepage der Gemeinde Steffenberg, sowie durch eine gemeindliche Bürger App vorgenommen.
Gegen Verwaltungsakte der Jagdgenossenschaft sind die Rechtsmittel nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 25.04.1980 außer Kraft.
Steffenberg, den 01.06.2026
Vorstehende Satzung ist in der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 28.05.2026 in der 15 Jagdgenossen mit einer Grundfläche von 246,7 ha anwesend bzw. vertreten waren, beschlossen worden.
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Der Kreisausschuss
Vorstehende Satzung wird gemäß § 8 Abs. 2 Hessisches Jagdgesetz genehmigt.