| Name u. Sterbejahr des Verstorbenen | Grabfeld | Ruhefrist |
| Frau Elise Klein, † 1985 | A/1/15 | 2020 |
| Herr Josef Schminnes, † 1989 | A/2/11 | 2024 |
| Herr Willi Arndt, † 1961 | A/2/27+28 | 2016 |
| Herr Wilfried Klein, † 1991 | A/3/9 | 2026 |
| Herr Ernst Becker, † 1989 | A/3/11 | 2024 |
| Herr Lothar Paul, † 1986 | A/3/13 | 2021 |
| Herr Fritz Müller, † 1987 | A/4/12 | 2022 |
| Herr Emil Gerlach, † 1982 | A/4/14 | 2017 |
Gemäß § 34 Abs. 2 der aktuellen Friedhofsordnung der Gemeinde Steffenberg sind nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen, einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen.
Soweit die Nutzungsberechtigten bekannt sind, werden diese auch schriftlich von der beabsichtigten Abräumung und Einebnung unterrichtet.
Die Unterrichtung der nicht namentlich bekannten oder nicht zu ermittelnden Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen wird durch die heutige Bekanntgabe ersetzt.
Die Grabräumung kann entweder in Eigenleistung, durch einen Steinmetz oder durch einen von der Gemeinde beauftragten Dritten erfolgen.
In diesem Fall ist die Entfernung des Grabsteines, der Grabeinfassung, des Bewuchses sowie die Entsorgung dieser Teile enthalten.
Bei der Räumung und Einebnung der Grabstätten in Eigenleistung sind die Angehörigen für die ordnungsgemäße Entsorgung der Grabmalanlagen (Grabstein-, Einfassung, Zubehör) selbst verantwortlich. Auch die Fundamente sind restlos zu entfernen.
Sind bis zum 14.08.2026 die vorhandenen Grabstätten nicht geräumt, kann die Gemeinde Steffenberg diese selbst entfernen und nach eigenem Ermessen verwerten.
Aufträge für die Grababräumung nimmt die Friedhofsverwaltung gerne schriftlich entgegen.
Steffenberg, den 15.07.2026