Frau Anette Luy legt ihr Mandat als Mitglied des Ortsbeirats des Ortsbezirks Niedereisenhausen mit sofortiger Wirkung nieder. Ich stelle fest, dass Frau Anette Luy gemäß § 33 Abs. 1 KWG aus dem Ortsbeirat Niedereisenhausen ausgeschieden ist.
Gemäß § 34 KWG in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 08.12.2021 (GVBl. S. 871), stelle ich gleichzeitig fest, dass auf Grund des Wahlergebnisses vom 14.03.2021 als nächster noch nicht berufener Bewerber mit den meisten Stimmen, Herr Gunthard Luy, in den Ortsbeirat des Ortsbezirks Niedereisenhausen nachrückt. Herr Gunthard Luy hat das Mandat mit Wirkung vom 31.07.2024 abgelehnt.
Ferner stelle ich fest, dass auf der Ortsbeiratsliste Niedereisenhausen kein weiterer geführter Bewerber mehr zur Verfügung steht und somit auch keine weitere Person, die in den Ortsbeirat Niedereisenhausen nachrücken kann.
Gemäß § 82 HGO besteht der Ortsbeirat aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mindestanzahl an Mitgliedern ist somit nicht erreicht. Folglich wird der Ortsbeirat im Ortsbezirk Niedereisenhausen aufgelöst.
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person, gemäß § 34 Abs. 4 i.V.m § 25 KWG des Wahlkreises, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Steffenberg, Rathaus, Bauhofstr. 1, 35239 Steffenberg OT. Niedereisenhausen, einzureichen und innerhalb einer Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Steffenberg, 31.07.2024