Der Bürgermeister der Gemeinde Steffenberg als örtliche Ordnungsbehörde erlässt gemäß § 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:
Auf allen öffentlichen Grünflächen, Spielplätzen, Grillplätzen, Außenflächen von Schutzhütten sowie auf sämtlichen Flächen der Feldgemarkung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Steffenberg sind das Grillen und der Umgang mit offenem Feuer untersagt. Das Verbot gilt auch für vorhandene Feuer- und Grillstellen.
Offenes Feuer im Sinne dieser Verfügung umfasst jede nicht vollständig umschlossene Flamme oder Glut. Hierzu zählen insbesondere das Betreiben von Grillgeräten jeder Art (Holzkohle-, Gas- und Elektrogrills), das Entzünden und Betreiben von Kerzen, Fackeln, Feuerschalen, Feuerkörben und ähnlichen Vorrichtungen, das Entzünden von Kohle für Wasserpfeifen sowie das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände.
Untersagt ist zudem jedes Verhalten, das in gleicher Weise geeignet ist, einen Brand auszulösen. Dazu gehören insbesondere das Wegwerfen glühender Zigaretten- oder Zigarrenreste, brennender oder abgebrannter Streichhölzer, das Ablagern oder Ausschütten nicht vollständig erkalteter Asche oder Grillrückstände sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit betriebswarmem Abgassystem über trockenem Bodenbewuchs.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich 06.09.2026. Sie wird vorzeitig aufgehoben, sobald die Gefahrenlage entfällt; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise öffentlich. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet.
Sollten Sie Feuer oder Rauchentwicklungen entdecken, bitte zögern Sie nicht und rufen Sie die Notrufnummer 112