Die Kernstadt der Stadt Tann (Rhön) hat nicht nur eine wichtige Versorgungs- und Treffpunktfunktion für Ihre Bürger sondern gehört mit ihrem historischen Stadtbild, dem Schloss und ihren 5 Museen, aber auch mit seinem gastronomischen Angebot zu den Orten mit der höchsten touristischen Attraktivität in der Rhön-Region. Insbesondere im denkmalgeschützten Baubestand in der Kernstadt gibt es jedoch einen augenfälligen Gewerbe- und Wohnleerstand, der sich negativ auf die Attraktivität auswirkt.
Ziel des Förderprogramms ist es, in den Kernbereichen der Tanner Innenstadt kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Existenzgründer und Freibefrufler im Rahmen einer strukturerhaltenden und strukturstärkenden Innenstadtentwicklung anzusiedeln oder zu stärken.
Inhaltlich richtet sich das Förderprogramm an die Branchen Facheinzelhandel, Dienstleistungen, Handwerk, Gastronomie, Seniorenwirtschaft sowie Kultur- und Kreativwirtschaft.
Die Stadt Tann (Rhön) gewährt hierzu Zuwendungen aus dem Landesförderprogramm „Zukunft Innentstadt“ nach Maßgabe dieser Förderbestimmungen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Der Magistrat der Stadt Tann (Rhön) entscheidet über die Vergabe der Zuwendungen auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen und der Verfügbarkeit von finanziellen Mittel.
Das Fördergebiet erstreckt sich grundsätzlichs auf das für die Kernstadt von Tann gültigen Gebietes für private Fördermaßnahmen im Rahmen des Dorferneuerungsprogrammes (IKEK). Eine Förderung ist aber auch für die direkt angrenzenden Quartiere entlang der Haupteinkaufsstraße möglich.
Darüber hinaus gehende Bereiche können im individuellen und begründeten Einzellfall durch den Magistrat festgelegt werden.
Die Stadt Tann (Rhön) fördert Investitionsvorhaben, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung einer attraktiven Innenstadt leisten und zudem Arbeits- und Ausbildungsplätze geschaffen oder gesichert werden.
Förderfähig sind insbesondere Erstinvestitionen, Existenzgründungen sowie Investitionen für eine Verlagerung in das Fördergebiet, für eine Erweiterung im Fördergebiet und eventuell für eine Modernisierung und Bestandssicherung des Gewerbebetriebes bzw. (Kleinst) - Unternehmens.
Die Vorhaben müssen in besonderer Weise qualitativ geeignet sein, vor dem Hintergrund der Ziele des Masterplanes der Stadt Tann (Rhön) in Form des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes der Entwicklung der Innenstadt zu dienen und Strukturdefiziten entgegenzuwirken. Die Investitionsvorhaben müssen einen spezifischen Beitrag zur nachhaltigen, umweltgerechten Innenstadtentwicklung leisten und zur Stärkung der Stadt als touristisches Anziehungsobjekt beitragen.
Insbesondere und bevorzugt zu behandeln sind die Maßnahmen, die den bestehenden Leerstand beseitigen bzw. der Androhung einer Geschäftsaufgabe entgegenwirken.
Gegenstände der Förderungen:
| - | Existenzgründungen im Fördergebiet | |
| - | Investitionen, die zur Eröffnung bzw. Ausstattung von Geschäftsräumen und Verkaufsräumen dienen | |
| - | Investitionen im Bereich der Kultur-/Geschichts- und Kreativwirtschaft | |
| - | Investitionen an Werbeanlagen | |
| - | Marketing- und Werbungskosten für Neueröffnungen und Verkaufsaktionen | |
| - | Betriebsausgaben für Mieten/Pachten in Höhe von | |
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| - | max. 50% einer ortsüblichen Nettomiete für die ersten 6 Monate |
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| - | max. 25% einer ortsüblichen Nettomiete für höchstens weitere 6 Monate |
| - | Schaffung von Arbeitsplätzen (bis max. 2 Jahre nach Existenzgründung), insbesondere in Bezug auf Inklusion | |
| - | Förderung gemeinsamer Aktivitäten und Veranstaltungen vom Gewerbeverein (z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Organisation und Durchführung von Aktionen, Gestaltung des öffentlichen Raumes) | |
Zuwendungsfähig sind insbesondere:
| - | Mietzuschüsse für einen begrenzten Zeitraum |
| - | Investitionsvorhaben in den Branchen Facheinzelhandel, Dienstleistungen, Handwerk, Gastronomie, Seniorenwirtschaft, Jugend, sowie Tourismus, die geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Tann (Rhön) als Einkaufs-, Gewerbe-, Tourismus- und Sportstadt zu stärken; |
| - | Investitionsvorhaben von Unternehmen zur Einführung neuer innovativer Dienstleistungsangebote aus den Dienstleistungsbereichen Seniorenwirtschaft und Tourismus (im Bereich des Tourismus insbesondere in Verbindung mit Sport- oder Vital-Angeboten); |
| - | Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen |
Nicht zuwendungsfähige Maßnahmen sind:
| - | Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen. |
| - | Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge, die primär dem Transport von Personen oder Gütern dienen; |
| - | Maßnahmen, die im Rahmen des Förderprogramm IKEK und/oder energetischer Sanierung gefördert werden können. |
| - | Maßnahmen, die ausschließlich zur Schaffung von attraktiven Geschäftsflächen für zu erhoffende Vermietung, Nutzung, etc. zu betrachten sind. |
| - | gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um ein Unternehmen in der Existenzgründungsphase oder in der Gründungsphase (Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 6 Monaten seit Beginn der Gründungsinvestition) und die Wirtschaftsgüter sind nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft worden und noch nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden; |
| - | erstattungsfähige Umsatzsteuer; |
| - | Ausgaben außerhalb des Finanzierungsplanes; |
| - | Mahngebühren und Sollzinsen; |
| - | angebotene und nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte; |
| - | Eigenleistungen; |
| - | Grunderwerb. |
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU)*, die zum Zeitpunkt der Gewährung (Bewilligung) der Beihilfe die Definitionsmerkmale für KMU gemäß Vorgabe der Europäischen Kommission für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen und ihre Betriebsstätte im Fördergebiet haben oder dort neu errichten wollen.
Von der Zuwendung sind ausgeschlossen:
| - | Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung, großflächiger Einzelhandel (VKF > 700 m²) und überregional tätige Einzelhandels- und Fachfilialketten; |
| - | Wirtschafts- und rechtsberatende Unternehmen bzw. Existenzgründungen in diesem Bereich; |
| - | Unternehmen des Bauhauptgewerbes, soweit sie nicht Kleinstunternehmen darstellen; |
| - | Immobilienunternehmen einschließlich Unternehmen der Wohnungswirtschaft; |
| - | Ärzte (mit Ausnahme von Existenzgründungen und der Übernahme von bereits bestehenden Praxen); |
| - | Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe; |
| - | Stiftungen; |
| - | Wettbüros |
| - | Vergnügungsstätten (z. B. Spielhallen, Sexshops) |
Folgende Voraussetzungen müssen gewährleistet sein:
| - | Das Investitionsvorhaben muss vom Magistrat genehmigt sein |
| - | Eine Zuwendung kann nur für Investitionsvorhaben gewährt werden, mit dem vor Antragseingang bei der den Antrag annehmenden Stelle noch nicht begonnen worden ist. |
| - | Der Antragsteller hat eine angemessene Eigenbeteiligung nachzuweisen. Diese hat mindestens 30% des Gesamtinvestitionsvolumens zu betragen. |
| - | Die Zuwendung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Gesamtfinanzierung nachweislich gesichert ist. |
| - | Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken bestehen, insbesondere aus planungsrechtlicher, raumordnerischer, städtebaulicher oder umweltschutzrechtlicher Sicht. |
| - | Die Zuwendung wird nur für Investitionsvorhaben gewährt, die innerhalb von 12 Monaten ab Wirksamkeit des Zuwendungsbescheides durchgeführt und abgeschlossen werden. |
| - | Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Förderbestimmungen besteht nicht. Der Magistrat als bewilligende Stelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die Finanzierungshilfen werden nur für einen festgelegten begrenzten Zeitraum gewährt, eine dauerhafte Unterstützung ist ausgeschlossen. |
| - | Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber für den gleichen Zuwendungszweck, die Fördermittel wie z.B. energetische Sanierung. IKEK, etc. enthalten, schließen eine Zuwendung aus diesem Programm aus. Sonstige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber reduzieren in ihrer Höhe den Zuschuss aus diesem Programm. Bei öffentlichen Krediten sind Subventionswerte analog aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ zu berechnen. |
Die Förderung ist projektgebunden und wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Bei Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen ist der Zuwendungsempfänger zur vollständigen oder anteiligen Rückzahlung der gewährten Zuwendung
verpflichtet.
Folgende Detailbestimmungen gelten:
| - | Die Mindestinvestitionssumme beträgt 5.000 €. |
| - | Der Maximalbetrag der Förderung beträgt 5.000 € |
| - | Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Umfang der Investitionen, der Zahl der neu geschaffenen oder dauerhaft gesicherten Arbeitsplätze sowie nach deren Bedeutung für den Strukturwandel und die nachhaltige Entwicklung der Innenstadt in Bezug auf die Ausrichtung auf Wachstumsfelder wie z. B. den Tourismus, den Sport oder die Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen wird besonders berücksichtigt. |
| - | Zuwendungskriterium ist auch, inwieweit mit dem Vorhaben auch stadtraumrelevante Vitalisierungsziele erreicht werden, z. B. eine qualitätsvolle Innenentwicklung von Raumpotenzialen (Plätze und Gebäude mit Leerstand). |
| - | Nachweis über die dauerhafte Einrichtung der angestrebten Geschäftsziele (z.B. Vorlage eines längerfristigen Mietvertrages, Bewertung durch die IHK, etc.) |
| - | Die Zweckbindungsfrist für ein nach diesen Förderbestimmungen gefördertes Vorhaben beträgt 3 Jahre. Neu geschaffene und geförderte Arbeitsplätze unterliegen einer Mindestzweckbindungsfrist von zwei Jahren. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Investitionsvorhabens. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid. Werden diese Fristen unterschritten, muss der Letztempfänger anteilig Fördermittel zurückzahlen. |
Die Anträge sind formlos vor Beginn der Investitionsmaßnahme einzureichen bei der Stadt Tann (Rhön).
Folgende Unterlagen sind mindestens vorzulegen:
| - | eine Kurzbeschreibung des Vorhabens bzw. ein Businessplan bei Existenzgründung |
| - | ein Nachweis über eine fachliche Beratung bei Existenzgründung |
| - | ein Überblick über den beruflichen Werdegang des Antragstellers (nur bei Existenzgründung erforderlich) |
| - | eine Aufstellung der zu sichernden oder zu schaffenden Arbeitsplätze |
| - | ein Investitions- und Zeitplan |
| - | eine Finanzierungs-, Liquiditäts- und Umsatzplanung über 2 Jahre sowie eine Förderzusage eines Kreditinstitutes über die Gesamtfinanzierung des Vorhabens |
Es gelten die generellen Auswahlkriterien für die Förderung mit EFRE-Mitteln, insbesondere
gelten folgende Kriterien:
| - | Beitrag des Vorhabens zur Erreichung des Ziels des operationellen Programms, die Innenstadtbelebung in Tann zu erreichen; | |
| - | Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Projektträgers; | |
| - | wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben, gesicherte Finanzierung und nachhaltige Tragfähigkeit des Vorhabens; | |
| - | Beurteilung der Marktchancen im Hinblick auf: | |
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| - | ein stimmiges Unternehmenskonzept, |
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| - | eine gute Geschäftsidee, |
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| - | die Standortwahl unter Beachtung der Konkurrenzsituation; |
| - | Verknüpfung des Vorhabens mit Zielen der Stadtentwicklung im Hinblick auf: | |
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| - | die Gründung in ausgewählten innenstadtrelevanten Raumpotenzialen oder |
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| - | Straßenzügen |
| , | - | das Entgegenwirken von Leerständen, |
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| - | die Revitalisierung und Belebung eines Quartiers, |
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| - | die Erhöhung der Versorgungsqualität, |
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| - | das Engagement im Quartier, |
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| - | die Schaffung wohnungsnaher Arbeits- oder Ausbildungsplätze. |
Der Zuwendungsbescheid wird nach der Entscheidung durch den Magistrat formlos erteilt. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten durch Vorlagen von Rechnungen bzw. Belegen wie z.B. monatliche Heizkostenrechnung.
Anträge können bis zum 31.12.2026 eingereicht werden.
Diese Förderbestimmungen treten nach Beschluss durch den Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung in Kraft und gelten bis zum Ende des Abwicklungszeitraumes (31.12.2026).
Tann (Rhön), den 10.03.2026